Die Parteien streiten um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klaägerin aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Schwester der Klaägerin. Die Beklagte und der am 12.2.2013 verstorbene Erblasser Horst R. schlossen im Jahr 1990 die für den Erblasser zweite Ehe. Der Erblasser Horst R. war der Vater der Klägerin und deren Schwester, die beide einer früheren Ehe des Erblassers entstammen. Der Erblasser betrieb die Gaststätte S. H.in M.-P. Die Beklagte war bei ihm angestellt. Im Jahr 1990 erwarb die Beklagte eine Eigentumswohnung in der D.-Straße 25 in I. und im Jahr 1992 eine weitere Eigentumswohnung in der S.-R.-Straße 49 in I. Die Beklagte und der Erblasser setzten sich mit notariellem Testament vom 6.11.2000 laut Anl. K 1 gegenseitig als Alleinerben ein. Die Schwester der Klägerin, Frau Jutta H., trat ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Klägerin ab (Anl. K 12). Die Klägerin erhob zunächst Stufenklage mit folgendem Antrag in der Auskunftsstufe:
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Mit Teilurteil vom 12.6.2015, Az. 10 O 27937/13, das dem Beklagtenvertreter am 7.7.2015 zugestellt wurde, verurteilte das Landgericht München I die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft. Die Klägerin behauptete, dass der Erblasser die Anschaffungskosten für die beiden Wohnungen in I. getragen habe, da der Beklagten eine Finanzierung der beiden Wohnungen aus eigenen Mitteln nicht möglich gewesen wäre. Sie habe nämlich kein nennenswertes eigenes Vermögen in die Ehe mit dem Erblasser eingebracht.
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Die Beklagte erwiderte, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht verjährt seien. Es lägen keine Schenkungen vor, da die Beklagte die Kaufpreise für beide Wohnungen vollständig mit eigenen Mitteln bezahlt habe. Die dafür von ihr alleine aufgenommenen Darlehen habe sie mit eigenen Mitteln getilgt. Sie sei stets berufstätig gewesen. So habe sie sieben Jahre lang die Vereinsgaststätte des TSG P. als alleinige Pächterin geführt, bevor sie seit Anfang der 1980er Jahre in der Gaststätte des Erblassers beschäftigt gewesen sei.
Mit Endurteil vom 9.8.2018, Az. 10 O 27937/13, wies das Landgericht München I die Klage ab. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Schwester der Klägerin, den die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht, sei verjährt. Hinsichtlich des eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin fehle es sowohl an einem schlüssigen Vortrag als auch an einem hinreichenden Beweisantritt für die Behauptung, der Kaufpreis für die beiden Wohnungen in Ingolstadt sei wirtschaftlich vom Kläger aufgebracht worden. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen landgerichtlichen Urteils vom 9.8.2018 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen Vortrages ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.
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Der Senat hat am 22.5.2019 mündlich verhandelt. Er hat Hinweise erteilt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2019 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.