Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie Erfolg.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagten jeweils einen Anspruch auf Zahlung von 127.822,97 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
1. Die Beklagten haben jeweils im Juli 2000 einen Betrag von 250.000,– DM (entspricht 127.822,97 EUR) auf eines ihrer Konten überwiesen bekommen, mithin einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Dies geschah durch eine Leistung, d.h. durch eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens der Beklagten. Ausweislich der von den Beklagten in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der Kanzlei Dr. Dr. B. & Partner vom 10.5. und 29.6.2000 (Bl 48 f, 116 f GA) erfolgte die Zahlung in Erfüllung "einer Begünstigung an einer l. Stiftung". Herr Dr. Dr. B. war ausweislich des in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Reglements der M.-Stiftung Teil des Stiftungsrats. Zweck der Überweisung war danach die Erfüllung einer gegenüber den Beklagten bestehenden Verbindlichkeit der M.-Stiftung.
2. Im Allgemeinen ist Leistender und damit Bereicherungsgläubiger, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über einen Dritten mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwendet (Palandt/Sprau, BGB 69. Auflage, § 812 Rn 16). Vorliegend ist für die Bestimmung des Leistenden entscheidend, mit wessen Mitteln und auf wessen Rechnung der Geldfluss letztlich erfolgte. Entscheidend ist, ob die überwiesenen Beträge dem Vermögen der M.-Stiftung oder dem Nachlass des Erblassers entnommen wurden. Letzteres ist dann der Fall, wenn die l. M.-Stiftung nicht wirksam errichtet worden war, das Vermögen der M.-Stiftung trotz deren wirksamer Errichtung als Vermögen des Erblassers anzusehen ist oder wenn der M.-Stiftung nach Art. 6 EGBGB die rechtliche Anerkennung zu versagen ist. In allen Fällen sind die Überweisungen im Juli 2000 dem Vermögen des am 16.1.1999 verstorbenen Erblassers entnommen worden, welches mit dem Tode auf den Kläger als Erben gemäß § 1922 BGB übergegangen ist.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die M.-Stiftung formell wirksam errichtet worden. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, entscheidet hierüber das liechtensteinische Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gründungstheorie oder der Sitztheorie zu folgen ist. Das liechtensteinische Recht regelt die Stiftungen in den Art. 552 ff PGR. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung geltende Rechtslage. Das l. Stiftungsrecht ist im Jahre 2008 novelliert worden (LGBl 2008 Nr. 220). Nach l. Recht stellt die Stiftung eine eigene, durch ihre Organe repräsentierte Rechtspersönlichkeit dar, deren Vermögen von jenem des Stifters zu trennen ist. Insoweit unterscheidet sich die l. Stiftung nicht von derjenigen nach deutschem Recht. Rechtsfähigkeit erlangt die l. Stiftung grundsätzlich mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister (Art. 557 Abs. 1 PGR aF). Handelt es sich – wie hier – um eine Familienstiftung, erlangt sie ihre Rechtspersönlichkeit bereits mit der Stiftungserrichtung (Art. 557 Abs. 2 PGR aF).
Es ist davon auszugehen, dass die Errichtung der Stiftung formell ordnungsgemäß erfolgt ist. Die näheren Umstände sind von keiner Partei vorgetragen. Der Kläger hat jedoch ein Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D. vom 26.11.1999 vorgelegt (Anlage K 3, Bl 154 GA), worin dieses feststellt, dass durch den Erblasser eine Stiftung in L. errichtet worden sei, die unter dem Namen M.-Stiftung in dem Öffentlichkeitsregister verzeichnet worden sei. Mit Schriftsatz vom 30.8.2006 (Bl 252 GA) hat der Kläger selbst vorgetragen, dass es ihm mangels entsprechender Unterlagen nicht möglich sei, darzulegen und zu beweisen, dass die M.-Stiftung nicht wirksam gegründet worden sei; nach Aussage des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentum L. sei die Stiftung im Jahre 1992 mit einem Stiftungskapital von CHF 30.000,– errichtet worden.
Der Kläger hat erstmals mit Schriftsatz vom 30.8.2006 behauptet, dass die M.-Stiftung vom Erblasser keine Vermögenswerte übertragen bekommen habe, insbesondere eine Schenkung des Erblassers nicht stattgefunden habe (Bl 256 GA). Das Landgericht hat dieses Vorbringen gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassen und darauf hingewiesen, dass es unschlüssig sei. Allein Letzteres ist zutreffend.
Das Landgericht hat das Vorbringen des Klägers zu Unrecht nach § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassen. Das Landgericht hatte den Kläger im Termin vom 9.8.2006 u. a. darauf hingewiesen, dass Tatsachenvortrag bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Unwirksamkeit der Stiftungserrichtung fehle. Dem Kläger ist insoweit eine Schriftsatzfrist bis zum 30.8.2009 eingeräumt worden (Bl 249 GA). Das nachgeholte Vorbringen des Klägers zur Vermögenslosigkeit der Stiftung betrifft die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit der Stiftungserrichtung, denn eine Stiftung ohne Vermögen ist – auch nach liechtensteinischem Recht ...