Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, nachdem die Beschwerdeführerinnen durch die angekündigte Erbscheinserteilung beschwert wären, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 FamFG eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Wie das Nachlassgericht ist auch der Senat nach Durchführung der ergänzenden Beweisaufnahme von der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments vom xx.5.2012 überzeugt. Belastbare Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführerinnen vermutete Testierunfähigkeit sind nicht zu erkennen.
1. Der das Testament beurkundende Notar C. hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.1.2012 (Bl 228 f dA) dargelegt, dass der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit dem Erblasser vorausgegangen sei. Damit korrespondiert die Testamentsurkunde, auf der sich zur Person der Ersatzerbin und insbesondere zur Enterbung der Beschwerdeführerinnen und ihrer Abkömmlinge handschriftliche Abänderungen bzw. Ergänzungen finden, die auch eine inhaltliche Korrektur darstellen. Dies dokumentiert, dass das Testament den Willen des Erblassers wiedergibt. Dazu, dass er sich diesen ohne Einschränkungen frei bilden konnte, schließt sich der Senat der ausführlichen und zutreffenden Würdigung der Stellungnahme des Notars durch das Nachlassgericht an.
Dass die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) sowie der Ausschluss der Beschwerdeführerinnen von der Erbfolge dem selbstständig und bereits deutlich vor der präfinalen Krankheitsphase gebildeten Willen des Erblassers entsprach, wird zusätzlich durch die schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwalts R. vom 9.12.2011 (Bl 205 f dA) untermauert, in der dieser schildert, dass der Erblasser schon im Jahre 2008 ihm gegenüber den Entschluss geäußert habe, die Beteiligte zu 2) erbrechtlich abzusichern, und ihm entsprechende Testamentsentwürfe vorgelegt habe. Auch habe er wegen der erbitterten Auseinandersetzungen mit den Beschwerdeführerinnen die gesetzliche Erbfolge verhindern wollen.
2. Als unzutreffend hat sich die Behauptung der Beschwerdeführerinnen (vgl. Schriftsatz vom 26.8.2009, Bl 97 dA) erwiesen, der Erblasser habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung so starke Medikamente zur Behandlung seiner Krebserkrankung einnehmen müssen, dass ihm ein klares Denken nicht mehr möglich und er zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage gewesen sei.
Der den Erblasser behandelnde Hausarzt D. hat auf entsprechende schriftliche Anfrage des Senats mitgeteilt (vgl. Bl 251 dA), dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zwar Nahrung nicht mehr selbstständig habe aufnehmen können, stark abgenommen gehabt habe und stark geschwächt gewesen sei. Aufgrund des fortgeschrittenen Krebsstadiums habe er sich auch sicherlich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die von ihm eingenommenen Medikamente hätten aber "sicherlich keinen Einfluss auf die geistigen Fähigkeiten des Herrn A. "gehabt. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt wegen Verwirrtheitszuständen, Nachlassens der geistigen Fähigkeiten oder demenzieller Entwicklungen auffällig gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Einschränkung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers am xx.5.2009 ergeben sich hieraus nicht. Es verbleibt lediglich dabei, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits sterbenskrank war. Dass es sich hierbei um eine "psychische Ausnahmesituation" handelt, ist eine Selbstverständlichkeit, die ohne weitere Anhaltspunkte nicht ansatzweise dazu geeignet ist, die Testierfähigkeit eines Menschen in Zweifel zu ziehen. Dies belegen im Übrigen auch die Vorschriften der §§ 2249, 2250 BGB über Nottestamente, die gerade für den Fall des nahen Todes besondere Möglichkeiten der Testamentserrichtung vorsehen. ""
3. Weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers, sind nicht veranlasst.
Die Testierfähigkeit setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das umfasst auch die Gründe, die für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können. Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach ständiger Rechtsprechung zwar in der Regel nur mithilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Allerdings ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann ...