Am xx.5.2009, einen Tag vor seinem xx. Geburtstag, erlag der Erblasser A. in B. unverheiratet und ohne Kinder seiner Krebserkrankung. In den letzten Jahren vor seinem Tod lebte der Erblasser mit der Beteiligten zu 2) zusammen. Am xx.5.2009, sieben Tage vor seinem Ableben, errichtete er in seinem Wohnanwesen in N. ein notarielles Testament (URNr. xxx/2009, Notar C., xxx; Bl 21-25 dA). In diesem setzte er die Beteiligte zu 2) zu seiner Alleinerbin sowie deren Tochter S. zur Ersatzerbin ein und schloss seine beiden Schwestern, die Beteiligten zu 1) und zu 3) (Beschwerdeführerinnen), sowie deren Abkömmlinge von jeder Erfolge aus.
Die Beteiligte zu 2) beantragte die Erteilung eines auf sie lautenden Erbscheins. Die Beschwerdeführerinnen halten das notarielle Testament hingegen für unwirksam, weil der Erblasser testierunfähig gewesen sei.
Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 2.3.2012 (Bl 236 ff dA) angekündigt, den von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbschein erteilen zu wollen. Zweifel an der Wirksamkeit des formgültigen Testaments bestünden nicht. Das Gericht sei von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt. Aus der Stellungnahme des beurkundenden Notars ergebe sich, dass die Beurkundung wegen der schweren Erkrankung des Erblassers in dessen Haus erfolgt sei. Der Erblasser sei voll informiert gewesen. In der ausführlichen Besprechung seien keinerlei Einschränkungen im Verständnis des Erblassers festzustellen gewesen. Die handschriftlich vorgenommenen inhaltlichen Abänderungen seien allesamt aufgrund des eingehenden Gesprächs mit dem Erblasser erfolgt. Vor diesem Hintergrund bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Testierfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerinnen keine substanziierten Anknüpfungspunkte für eine Testierunfähigkeit vorgebracht hätten. Auf den Beschluss wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen weiterhin die Unwirksamkeit des notariellen Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers geltend und bestreiten daher die Erbenstellung der Beteiligten zu 2). Vielmehr seien sie beide aufgrund gesetzlicher Erbfolge jeweils zu 1/2 Miterbinnen geworden. Das notarielle Testament gehe auf einen Auftrag der Beteiligten zu 2) zurück, die zur Erreichung von für sie positiven wirtschaftlichen Ergebnissen nicht vor unlauteren Mitteln zurückschrecke. Das Nachlassgericht habe es trotz entsprechenden Antrags unterlassen, den Hausarzt des Erblassers, Facharzt für Allgemeinmedizin D., zur Frage der Testierfähigkeit zu hören, und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.3.2012 (Bl 247 dA) nicht abgeholfen. Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme des Hausarztes angefordert, die dieser am 26.4.2012 eingereicht hat (Bl 251 dA). Auf den Inhalt der Stellungnahme wird verwiesen. Hierzu hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, von der sie Gebrauch gemacht haben. (...)