Das OLG Hamm hatte sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abberufung eines Testamentsvollstreckers mit der Frage zu befassen, inwieweit bereits ein objektiv begründetes Misstrauen in die Amtsführung eines Testamentsvollstreckers dessen Entlassung rechtfertigt. Dabei stellte bereits die Art und Weise, wie der Testamentsvollstrecker in sein Amt gekommen ist, ein wesentliches Begründungselement bei der Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Abberufung durch das Nachlassgericht dar.
1. Die Vorschrift des § 2227 BGB
Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus seinem Amt entlassen. Die Vorschrift stellt in ihrem Wortlaut dabei auf grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ab, wobei anerkannt ist, dass diese Entlassungsgründe lediglich beispielhaft zu verstehen sind.
In der Rechtsprechung werden etwa Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers sowie grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben als wichtige Entlassungsgründe allgemein anerkannt.
Neben den von Rechtsprechung und Literatur herausgebildeten Kriterien zur groben Pflichtverletzung und Unfähigkeit (siehe hierzu etwa OLG Köln NJW-RR 2005, 94 = FamRZ 2005, 1204; BayObLG FamRZ 1991, 235) liegt ein wichtiger Grund iSd § 2227 BGB aber auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde. Als wichtiger Entlassungsgrund anerkannt ist insofern ein nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat.
Das Misstrauen der Erben und der Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Geschäftsführung des Testamentsvollstreckers, zu dem dieser aus Sicht des Senats Anlass gegeben hatte, hatte für das OLG Hamm bei seiner Entscheidungsbegründung im Beschluss vom 8. Mai 2013 dann auch zentrale Bedeutung.
2. Sachverhalt
Das OLG Hamm hatte sich dabei mit folgendem Sachverhalt zu befassen:
a) Beteiligte Personen, Testamentsgestaltung und Nachlassstruktur
Im Februar 2009 verstarb der Erblasser. Er hatte mit notariellem Testament vom 9. Januar 2009 seine vier Söhne als Erben zu jeweils gleichen Teilen eingesetzt. Seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebte, hatte er dabei vom Erbe ausgeschlossen.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilienvermögen. Zwei Mehrfamilienhäuser standen im hälftigen Miteigentum des Erblassers und seiner Ehefrau, ebenso wie drei Eigentumswohnungen in einem weiteren Gebäude. Daneben besaß der Erblasser mehrere Eigentumswohnungen in zwei anderen Objekten. Das gesamte Immobilienvermögen war durch diverse Darlehen in Höhe von etwa einem Drittel des aktiven Vermögenswertes belastet.
Der Erblasser hatte in § 5 des notariellen Testaments in Verbindung mit einer separaten privatschriftlichen Testamentsvollstreckeranordnung den bei der Beurkundung tätig gewordenen Notarvertreter zum Testamentsvollstrecker ernannt mit der Aufgabe, den Nachlass über die vom Gesetz grundsätzlich zugelassene Dauer von 30 Jahren hinausgehend, nicht jedoch länger als 80 Jahre, zu verwalten. Motiv des Erblassers für die gewählte Testamentsgestaltung war es, das von ihm in seinem Leben erwirtschaftete Immobilienvermögen so lange als möglich für seine Familie zusammenzuhalten.
Als Vergütung sollte der Testamentsvollstrecker nach der entsprechenden letztwilligen Verfügung des notariellen Testaments neben dem Ersatz seiner Auslagen jährlich einen Betrag in Höhe von 4 % des verwalteten Nachlasswerts verlangen dürfen.
Im Hinblick auf die Person des Testamentsvollstreckers heißt es in der entsprechenden letztwilligen Verfügung des notariellen Testaments:
Zitat
"Zum Testamentsvollstrecker werde ich eine nach Beurkundung dieses Testaments von mir noch auszuwählende Person bestimmen, und zwar entweder in einer gesonderten Urkunde oder in einem gegebenenfalls privatschriftlich noch zu errichtenden Papier."
Der sodann aufgrund der privatschriftlichen Anordnung zum Testamentsvollstrecker ernannte Notarvertreter nahm das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch im Februar 2009 an.
In § 3 des notariellen Testaments ist niedergelegt, dass ein Kind, das sich mit den vom Erblasser angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden erklärt und rec...