Der hier diskutierte Beschluss des OLG Hamm steht in einer Kontinuitätslinie vergleichbarer Fälle, bei denen über die Abberufung eines Testamentsvollstreckers entschieden wurde. Erkennbar ist dabei die Tendenz der Gerichte, nicht eine einzelne oder mehrere Pflichtwidrigkeiten des Testamentsvollstreckers "herauszugreifen" und dann über deren Gravität entscheiden zu müssen, sondern – wohl auch zur Vermeidung aufwendigerer Sachverhaltsaufklärung – auf das Gesamtbild und dabei auf "weiche" Faktoren, etwa das Kommunikationsverhalten eines Testamentsvollstreckers, abzustellen.
Als wichtiger Grund iSd § 2227 BGB sind daher im Einzelfall auch Zerwürfnisse oder gar offene Feindschaft zwischen Testamentsvollstrecker und Erben oder anders begründetes tief greifendes Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung anzusehen, obwohl das Amt des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht auf einem Vertrauensverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben beruht (Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl. 2014, § 2227 Rn 4 – mit Verweis auf BayObLG FamRZ 4, 740; KG Berlin, aaO).
Der 15. Senat des OLG Hamm hatte insofern u. a. bereits mit seinem o. g. Beschluss vom 6. November 2000 im Einklang mit der Rechtsprechung darauf abgestellt, dass "unter besonderen Umständen" auch bestehende Zerwürfnisse zwischen Erben und Testamentsvollstrecker seine Entlassung rechtfertigen können, wenn durch solche Spannungen eine ordnungsgemäße Führung des Testamentsvollstreckeramtes gefährdet wird (siehe dazu auch BayObLGZ 1988, 42, 49 f).
Wenn sich nämlich Spannungen in einer von dem Testamentsvollstrecker selbst mit zu verantwortenden Weise zu solchen Zerwürfnissen steigern, dass eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährdet ist, ist eine Entlassung des Testamentsvollstreckers geboten (OLG Hamm, Beschluss vom 6. November 2000, aaO).
Dabei kann die Feindschaft mit den Erben zu einem erheblichen Interessengegensatz zwischen den Beteiligten führen. Ein Interessengegensatz solchen Ausmaßes zwischen Erben und Testamentsvollstrecker, dass ein erfolgreiches Wirken des Testamentsvollstreckers ausgeschlossen scheint oder eine dringende Gefahr droht, dass er die Interessen der Erben grob missachtet, stellt gleichfalls einen wichtigen Grund iSd § 2227 BGB dar (KG Berlin, aaO – mit Verweis auf BayObLGZ 1985, 298, 302 u. BayObLG ZEV 2002, 155; BayObLG FamRZ 2005, 935).
Zwar sind die Kriterien bei der Entlassung eines Testamentsvollstreckers von der Rechtsprechung streng gesetzt, damit die am Nachlass beteiligten Personen einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommenem unbedeutendem Anlass nicht aus dem Amt drängen können (vgl. KG Berlin, aaO); gleichwohl dürfte ein Testamentsvollstrecker zunehmend gehalten sein, ein zumindest grundlegendes Vertrauensverhältnis zu den Erben zu pflegen und auch Verfehlungen im Umgang und Stil zu vermeiden. Gefragt ist gerade in komplexen Nachlasskonstellationen der Testamentsvollstrecker in seiner Eigenschaft als vertrauensbildender Kommunikator.