1. Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl I 3142) – in Kraft getreten am 1.1.2010 – wurde auch das Verjährungsrecht abgeändert. Die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde aufgehoben. Für erbrechtliche Ansprüche gilt fortan die allgemeine Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren.
§ 196 BGB betreffend die Verjährung von Ansprüchen auf Übereignung von Grundstücken wurde nicht verändert; es blieb bei der 10-jährigen Verjährung und bei dem Verjährungsbeginn bei der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).
Für die Frage, wann die hier infrage stehende Vermächtnisansprüche auf Übereignung von Grundstücken aus der Zeit vor dem 1.1.2010 verjähren, ist das Übergangsrecht maßgeblich: Art. 229 § 23 EGBGB "Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts".
a) Nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB gilt das BGB in der neuen Fassung, also der vom 1.1.2010 an geltenden Fassung, für alle "bestehenden und nicht verjährten Ansprüche". Dazu zählen auch die hier infrage stehende Gerundstücksvermächtnisansprüche.
War der Anspruch vor dem 1.1.2002 entstanden und ist er nicht spätestens mit dem 30.12.2009 verjährt, so war er bereits durch Art. 229 § 6 EGBGB übergeleitet. Ist er zwischen dem 1.1.2002 und dem 31. 12. 2009 entstanden, so war er ebenfalls (wegen der 30-jährigen Verjährung) nicht verjährt, und zwar weder nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB idF, die zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.12.2009 galt, noch nach dem § 196 BGB, weil die 10-jährige Verjährungsfrist bei einem Erbfall aus diesem Zeitraum nicht vor dem 1.1.2012 ablief.
b) Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB, der dem S. 1 vorgeht, bestimmt, dass der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist sich nach dem BGB in der zuvor geltenden Fassung bestimmen, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet wird als bei der Anwendung der Verjährungsvorschriften nach der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung des BGB.
Es muss also die Regelung über die Verjährung des Anspruchs nach dem alten Recht (vor dem 1.1.2010) mit der Verjährung nach dem neuen Recht (ab dem 1.1.2010) verglichen werden.
Nach der Gesetzesfassung des BGB, die vor dem 1.1.2010 galt, betrug die Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 30 Jahre.
Nach der neuen Gesetzesfassung, auf die in Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB verwiesen wird, verjährt der Anspruch gemäß § 195 BGB nach drei Jahren – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).
Im Eingangsbeispiel (vom Erbfall vom 30.6.2000) erfuhr der Vermächtnisnehmer am 1.9.2000 vom Vermächtnis zu seinen Gunsten. Die Verjährung würde gemäß § 199 BGB zum Jahresende beginnen, sodass der Anspruch schon nach 3 Jahren mit dem 31. 12. 2003 verjährt wäre. Das würde den Vermächtnisnehmer benachteiligen, denn er verlöre praktisch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts am 1. 1. 2010 den Anspruch.
Deshalb, nämlich um den Gläubiger nicht zu benachteiligen, bestimmt Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 1 EGBGB, dass die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 S. 1 genannten Ansprüche nicht vor dem 1.1.2010 beginnt. Die Verjährung des Vermächtnisanspruchs hinsichtlich des Grundstücks im Eingangsbeispiel tritt danach (bei 3-jähriger Verjährungsfrist) mit Ablauf des 31.12.2012 ein. Am 1.1.2013 war der Vermächtnisanspruch (§ 2194 BGB) danach verjährt.
2. Die seit dem 1.1.2002 geltende Vorschrift des § 196 BGB unterwirft Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück einer 10-jährigen Verjährungsfrist. Wie festgestellt, begann die Frist mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB); nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz trat die Verjährung 10 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs ein, also mit Ablauf des 30.6.2010.
Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom Jahre 2009 am 1.1.2010, war dieser Anspruch auf Grundstücksübereignung mit Rücksicht auf § 196 BGB noch nicht verjährt.
So stellt sich die Frage, ob die Verjährung des bestehenden und noch nicht verjährten Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks aufgrund des Überleitungsrechts nach Art. 229 § 23 EGBGB einer geänderten, also einer anderen Verjährungsfrist und/oder einem geänderten Verjährungsbeginn, unterworfen wurde.
a) Art. 229 § 23 EGBGB heißt "Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" und erfasst nach Abs. 1 S. 1 die bestehenden und nicht verjährten Ansprüche und unterwirft sie grundsätzlich dem neuen, seit dem 1.1.2010 geltenden Recht.
Nach Abs. 1 S. 2 der Vorschrift findet indes das alte Recht Anwendung, wenn der Anspruch nach dem alten, zuvor geltenden Recht früher verjährt als nach dem neuen Recht.
Es muss (wiederum) die Verjährung nach dem alten Recht mit der nach dem neuen Recht verglichen werden.
Im Eingangsbeispiel würde nach dem Recht, das bis zum 31.12.2009 galt (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB), die Verjährung des Anspruchs a...