Wenn sowohl die Testamentserrichtung durch den Betreuten als auch der Tod des Betreuten ab 1.1.2023 liegen, ist die Neuregelung anzuwenden. Liegen beide Zeitpunkte vor dem 1.1.2023, ist die Regelung noch nicht in Kraft.[27] Wurde das Testament vor dem 1.1.2023 errichtet, stirbt der Betreute aber erst nach dem 1.1.2023, dann gilt dafür schon die Neuregelung, weil es nach dem Wortlaut anscheinend auf den Zufluss der Zuwendung ankommt, Bei der ähnlichen Problematik des § 14 HeimG hatte allerdings das OLG Stuttgart[28] angenommen, dass das Verbot des § 14 nur für Testamente etc. gilt, die ab Inkrafttreten des HeimG (1.1.1975) errichtet worden sind.

[27] Art. 16, G.v.4.5.2021 BGBl. 2021, 882.

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