Die allgemeinen Verjährungsvorschriften §§ 194 ff. BGB gelten (bereits seit dem 1.1.2010) auch für Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 2174 BGB), seit die Sonderregelung für erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F.) aufgehoben worden ist.
Es fragt sich was passiert, wenn Gegenstand des Vermächtnisses auch die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück darstellt.
Beispiel:
Zitat
"Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Sollte der Längstlebende von uns eine neue Ehe eingehen, so soll er verpflichtet sein, den Nachlass des Zuerstversterbenden von uns als Vermächtnis an unsere gemeinschaftlichen Kinder zu übereignen."
Der Nachlass des Zuerstversterbenden bestand aus Geld- und Immobilienvermögen.
Der Vermächtnisgegenstand "Nachlass des Zuerstversterbenden" ist als Universalvermächtnis aufgrund ausdrücklicher Anordnung der Erblasser einzustufen. Durch den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um ein Vermächtnis handeln soll, verhindern die Erblasser die Anwendung der Auslegungsregelung des § 2087 Abs. 1 BGB (fingierte Erbeinsetzung). Da der Nachlass des Zuerstversterbenden an die gemeinschaftlichen Kinder, also mehrere Personen, gehen soll, liegt ein gemeinschaftliches Universalvermächtnis nach § 2157 BGB vor. Auch wenn es sich um eine Sachgesamtheit "Nachlass des Zuerstversterbenden" handelt, bleiben die einzelnen im Nachlass befindlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen rechtlich selbstständig. Daher können im Beispiel auch unterschiedliche Verjährungsfristen ansetzen. Für den vermächtnisweise zugewandten beweglichen Nachlass gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.
Es ist streitig, ob für die vermächtnisweise Zuwendung von Immobilien im Nachlass die längere zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB greift. § 196 BGB gilt für alle Ansprüche, die unmittelbar auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind, und die dem Grundeigentum gleichgestellten Fälle, insbesondere das Wohnungseigentum (§§ 1 ff. WEG).
Es wird vertreten, dass § 196 BGB nicht auf Grundstücksvermächtnisse anwendbar sei, weil der Gesetzeswortlaut einschränkend dahin auszulegen ist, dass § 196 BGB nicht für erbrechtliche Ansprüche gelte. Den Gesetzesmaterialien ist kein Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, wonach § 196 BGB für Grundstücksvermächtnisse gelten solle.
Nach anderer Auffassung verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 196 BGB in zehn Jahren, auch wenn sich der Anspruch aus einem Vermächtnis ableitet. Das folgt bereits aus der systematischen Stellung der Norm, die von der allgemeinem Verjährungsregel des § 195 BGB, nach der Ansprüche bereits in drei Jahren verjähren, für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine Ausnahme macht. Es wäre danach systemwidrig, Vermächtnisse, die auf Eigentumsübertragung zielen, nicht nach § 196 BGB verjähren zu lassen.
Sofern man der letzteren Auffassung folgt, ist zu beachten, dass der Lauf der jeweiligen Fristen nach §§ 195 und 196 BGB unterschiedlich beginnt.
Die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Frist des § 196 BGB beginnt hingegen kenntnisunabhängig mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen (§ 200 BGB). Die Verjährung der von § 196 BGB erfassten Ansprüche nach § 200 BGB ist demnach objektiv angeknüpft.
Der Vermächtnisanspruch entsteht gem. § 2176 BGB mit dem Anfall des Vermächtnisses. Ohne besondere Anordnung ist der Anfall des Vermächtnisses der Erbfall im Rahmen der Wiederverheiratungsklauseln mit der Wiederheirat.