I.
Der geschiedene Erblasser war britischer Staatsangehöriger und lebte in Deutschland. Er ist zwischen dem TT.03.2023 und dem TT.03.2023 in Deutschland verstorben. Der Beschwerdeführer ist sein Sohn, die Beteiligten zu 1 bis 6 sind seine Angehörigen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde am TT.MM.2023 durch die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 6 beim Nachlassgericht ein Schriftstück im Format A4 abgeliefert, bei dem es sich um das Testament des Erblassers handeln soll. Der Text befindet sich dabei allein in der oberen Blatthälfte, die untere Blatthälfte ist leer. Das Schriftstück hat folgenden Inhalt:
Zitat
[Maschinenschriftlich]: LAST WILL AND TESTAMENT for [Name des Erblassers]
[handschriftlich]:
Name [= B2] 40 %
Name [= Beschwerdeführer] 25 %
Name [= B4] 10 %
Name [= B3] 10 % [Erblasser]
Name [= B1] 5 % [Ort] 7 pm
Name [= B6] 5 % TT MM 2022.
Name [= B5] 5 %
Gestützt auf dieses Schriftstück beantragte der Beteiligte zu 1 mit notarieller Urkunde vom 25.7.2023 die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das die Beteiligten zu 1 bis 6 entsprechend der im o.g. Schriftstück ausgewiesenen Prozentsätze als Miterben ausweist.
Dem ist der Beschwerdeführer entgegengetreten. Er ist der Ansicht, das Schriftstück stelle keine formwirksame Verfügung von Todes wegen dar, im Übrigen sei der Erblasser testierunfähig gewesen. Er hat deswegen seinerseits mit notarieller Urkunde vom 24.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gestellt, das ihn aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Alleinerben ausweist.
Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 23.2.2024, den Beteiligten zugestellt am 28.2.2024, die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses angekündigt und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen ebenso wie dessen Antrag auf Errichtung einer Nachlasspflegschaft.
Der dagegen mit Schriftsatz vom 27.3.2024 eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschl. v. 16.4.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
Der Beschluss des Nachlassgerichts war aufzuheben, soweit die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zugunsten des Beteiligten zu 1 angekündigt worden und der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist. Insoweit war das Nachlassgericht anzuweisen, das vom Beschwerdeführer beantragte Europäische Nachlasszeugnis zu erteilen.
Soweit der Beschwerdeführer die Errichtung einer Nachlasspflegschaft beantragt hat und dieser Antrag im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden ist, konnte der Senat von der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung absehen. Zwar lagen die Voraussetzungen für die Errichtung einer Nachlasspflegschaft vor; durch die mit dem vorliegenden Beschluss ergangene Anweisung an das Nachlassgericht, das beantragte Europäische Nachlasszeugnis zugunsten des Beschwerdeführers zu erteilen, ist der Erbe jedoch nicht mehr unbekannt.
1. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, da eine wirksame Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt. Bei dem Schriftstück vom 24.3.2022 handelt es sich nicht um ein formgültiges Testament i.S.d. § 2247 Abs. 1, 3 BGB. Insoweit mangelt es bereits an der erforderlichen Unterschrift.
a) Eine Unterschrift ist der räumliche Abschluss einer Urkunde. Sie soll sicherstellen, dass keine späteren Zusätze vorgenommen werden. Sie ist bei der Errichtung eines Testaments i.S.d. § 2247 BGB zwingendes Gültigkeitserfordernis, von dem aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgewichen werden kann. Sie garantiert die Ernstlichkeit der letztwilligen Verfügung. Nur die Unterschrift gibt die Gewähr für den Abschluss des Testaments durch den Erblasser (MüKo-BGB/Sticherling, BGB, § 2247 Rn 39). Sie hat grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen (OLG Düsseldorf - I-3 Wx 246/12, ZEV 2013, 552). Es kann ausnahmsweise genügen, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befindet, dass sie die Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt. Das kann der Fall sein, wenn sie aus Platzmangel oberhalb des Textes oder neben dem Text angebracht ist (BGH, Urt. v. 21.1.1992 - XI ZR 71/91, NJW 1992, 829).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Namenszug rechts neben der Auflistung der einzelnen Namen nicht um eine Unterschrift i.S.d. § 2247 Abs. 1, 3 BGB. Der Schriftzug befindet sich auf halber Höhe neben dem Text, ohne dass dafür Gründe, etwa ein Platzmangel, ersichtlich wären. Einen wie auch immer gearteten Abschluss der Erklärung stellt der Schriftzug des Erblassers an dieser Stelle nicht dar. Der Senat hat zuletzt entschieden (Senat, Beschl. v. 23.7.2023 - 33 Wx 329/23), dass die sog. Nebenschrift nicht ausreicht, um dem Unterschriftserfordernis zu genügen, selbst dann nicht, wenn im konkreten Fall nicht zweifelhaft erscheint, dass die fragliche Schrift vom Erblasser herrüh...