Nachdem die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahre 2000 zunächst gesenkt und dann im Jahr darauf von der Regierung Berlusconi ganz abgeschafft worden war, wurde die allgemeine Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Gesetz vom 24.11.2006, wieder eingeführt.
Bei der Übertragung von Immobilien muss man zwischen der bei jeder Übertragung (also sowohl bei Erbschaft oder Schenkung als auch bei Kauf) fälligen Grunderwerbsteuer sowie der Registergebühr ("imposta catastale" und "imposta di trascrizione/ipotecaria") und der eigentlichen Erbschaftsteuer unterscheiden.
Die beiden immer fälligen Steuern, imposta catastale und imposta di trascrizione, betragen beim ersten Eigenheim, das Wohnzwecken dienen (und bei dem dann auch der Wohnsitz gewählt werden) muss, beide je 168,00 EUR, ansonsten beträgt die Registergebühr 2 % und die Grunderwerbsteuer 1 % des Immobilienwerts.
Dabei wird der Wert anhand des Katasterwerts, "reddito catastale" (+ momentan 5 %) berechnet und mit einem Koeffizienten bereinigt, je nach Typ der Immobilie (110 für erste Wohnung, 120 für die Kategorie A und C, 140 für Kategorie B oder Luxus, 60 für A/10 oder Büroräume usw.).
Die Erbschaftsteuer beträgt momentan 4 % für den Ehepartner und die Kinder oder deren Abkömmlinge, wobei für jeden Erben ein Freibetrag von 1.000.000 angerechnet wird, unter dem keine Erbschaftsteuer anfällt.
Für Geschwister des Erblassers beträgt die Erbschaftsteuer 6 % bei einem Freibetrag von 100.000 EUR. Alle weiteren Verwandten bis zum 4. Verwandtschaftsgrad müssen ebenfalls 6 % bezahlen, ohne Anrechnung eines Freibetrags. Sonstige Erben schulden 8 % des Wertes der Erbschaft.
Eine zusätzliche Vergünstigung gilt für Erben mit Behinderung; unabhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser gilt für sie ein Freibetrag von 1.500.000 EUR.
Das italienische Steuerrecht besteht im Übrigen aus zahlreichen Normen, Dekreten und Spezialgesetzen. So ist zum Beispiel im Fall des Erbens einer Wohnung nach Abzug der Freibeträge eine pauschale Werterhöhung von 10 % für die im Haus befindlichen Möbel und Wertsachen vorgesehen.
Das oben Gesagte stellt deshalb nur eine kurze Zusammenfassung der allgemeinen Regeln dar. Im Falle eines internationalen Bezugs, so zum Beispiel, wenn entweder der Erblasser und/oder der Erbe seinen Wohnsitz außerhalb Italiens hat, oder wenn sich Erbschaftsgegenstände in einem sonstigen Staat befinden, gibt es weder in Europa noch im sonstigen internationalen Recht eine einheitliche Regelung. Jeder Staat hat sein eigenes internationales Erbschaftsteuergesetz, das die Besteuerung eines grenzüberschreitenden Erbfalls regelt. Die verschiedenen Erbschaftsteuersysteme sind nicht aufeinander abgestimmt. Es kann daher vorkommen, dass bei einem Erbfall mit Auslandsbezug eine Besteuerung in mehreren Staaten erfolgt. Einzelne Staaten haben dazu Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.
Zwischen Italien und Deutschland besteht zwar ein solches Abkommen zur Einkommensteuer, bezüglich der Erbschaft-und Schenkungsteuer aber noch nicht.
Der Europäische Gerichtshof hat zur Problematik der Doppelbesteuerung mit einem Urteil vom 12. Februar 2009 festgestellt, dass es die Kompetenzverteilung unter den Mitgliedstaaten noch nicht zulasse, eine Verpflichtung zur gegenseitigen Anpassung der Steuererhebung auszusprechen. Doppelbesteuerungen in Einzelfällen müssten deshalb hingenommen werden, auch wenn dadurch grundsätzlich ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit erfolge.
Auf einen Blick
Wie man sieht, fällt im Moment dank der hohen Freibeträge für nahe Familienangehörige vor allem Vermögen ab einem gewissen Volumen unter die italienische Erbschaftssteuer. Angesichts der leeren Staatskassen ist es aber gut möglich, dass sich daran demnächst etwas ändern wird, sei es durch die Herabsetzung der Freibeträge oder aber durch die Anhebung der Steuersätze selbst.
Autor: Katja Kneissler-Dall’Acqua , Rechtsanwältin, München, und Avvocato Carlo Comolli , Mailand