Die zulässige Beschwerde ist nach Nichtabhilfe bei dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 FamFG. Sie ist in der Sache begründet. Auf das vorliegende Erbscheinsverfahren finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des FamFG in der seit dem 17.8.2015 gültigen Fassung Anwendung, weil der Erbfall am 27.3.2016, und damit nach dem nach Art. 229, § 36 EGBGB maßgeblichen Stichtag (17.8.2015), eingetreten ist. Das Nachlassgericht hat die Tatsachen für die Erteilung des auf gesetzliche Erbfolge gestützten Erbscheins nach dem Antrag der Beteiligten zu 3 zu Unrecht festgestellt.
Die Beteiligte zu 3 ist gesetzliche Erbin der zweiten Ordnung. Da – entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts – beim Erbfall Erben 1. Ordnung vorhanden waren und nicht durch Ausschlagung weggefallen sind, kommt sie als Miterbin nicht in Betracht. Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beteiligten zu 2 und diejenige zusammen mit seiner Ehefrau für die Enkelin des Erblassers stehen dem nicht entgegen.
Die Ausschlagungen vom 15.4.2016 sind zunächst wirksam erklärt worden. Zwar sind die Ausschlagungen nach Angaben des Beteiligten zu 2 in der Erwartung erklärt worden, dass der Nachlass in vollem Umfang an die Beteiligte zu 1 fallen werde. Da diese Erwartung jedoch in keiner Weise Niederschlag in der Ausschlagungserklärung gefunden hat, liegt darin keine Bedingung im Rechtssinne, die gem. § 1947 BGB die Unwirksamkeit der Ausschlagung zur Folge hätte (vgl. Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1954, Rn 5 mN; auch Senat Beschl. v. 23.12.2016, I-3 Wx 259/16 zitiert nach juris).
Die Ausschlagung des Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau für die gemeinsame Tochter A, die Enkelin des Erblassers, ist jedoch infolge wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB.
Der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau haben diese Ausschlagung angefochten, weil die Ehefrau unwidersprochen keinerlei Kontakt zu der Beteiligten zu 3 gehabt hat und ihr nach den eigenen Ausführungen der Beteiligten zu 3 in ihrem Erbscheinsantrag deren Existenz nicht einmal bekannt war.
Da die Enkelin des Erblassers von ihren Eltern gemeinsam vertreten wird, § 1626 BGB, ist es insoweit für die Wirksamkeit einer Anfechtung zunächst ausreichend, wenn bei einem Elternteil ein relevanter Willensmangel vorgelegen hat (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 167, Rn 13 und § 166, Rn 2 mN).
So liegt es hier. Die Mutter der Enkelin des Erblassers – dem hat die Beteiligte zu 3 nicht widersprochen – wusste nicht, dass der Erblasser noch eine Schwester, die Beteiligte zu 3, hatte. Sie war davon überzeugt, dass durch die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 der Nachlass zu 100 % zufallen werde. Dieser Irrtum ist ein erheblicher Anfechtungsgrund.
Worauf die Anfechtung gestützt werden kann, richtet sich allein nach § 119 BGB; die Sonderregeln der §§ 1954, 1955, 1957 BGB für Frist, Form und Wirkung der Anfechtung ändern oder erweitern die Anfechtungsgründe nicht (BayObLG, ZEV 1998, 431) Mithin kommt hier (abgesehen von einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften) insbesondere ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung in Betracht. Ein solcher Inhaltsirrtum kann auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH NJW 2006, 3353).
Die Mutter der Enkelin des Erblassers irrte sich über die Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung, über deren Rechtsfolgen (vgl. Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1954, 6). Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der falschen Vorstellung darüber, wem die Erbschaft infolge der Ausschlagung zugutekommt, lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele (Senat, ZEV 1997, 258 mN; OLG Schleswig, ZEV 2005, 526; OLG München NJW 2010, 687; OLG Hamm, FGPrax 2011, 236).
Andererseits wird ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum dann angenommen, wenn der Erbe (sozusagen rechtsirrig) glaubt, mit seiner Ausschlagung nicht nur seine Erbenstellung aufzugeben, sondern zugleich (unmittelbar) die Übertragung an eine bestimmte Person vorzunehmen (vgl. die Nachweise und Kritik bei Ivo, Anmerkung zu OLG Schleswig, aaO; MüKo/Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1954, Rn 7). Dies hat die Mutter der Enkelin des Erblassers hingegen nicht geltend gemacht.
Jüngst hat das OLG Frankfurt einen dem hier vorliegenden vergleichbaren Fall entschieden und darauf abgestellt, der ausschlagende Erbe habe glaubhaft ausgeführt, er habe bereits ...