Die Erblasserin war die Witwe des am 23.12.1999 verstorbenen W. Einziger Abkömmling der Erblasserin ist der Beteiligte zu 1. Dieser lebt in Bayern.
Der vorverstorbene Ehemann setzte in dem handschriftlichen Testament vom 19.11.1999 seinen Sohn, den Beteiligten zu 1, zum Alleinerben ein.
Am 9.5.2007 wurde die Erblasserin tot aufgefunden.
Der Kriminalbeamte I. informierte nach seiner dem AG gegenüber abgegebenen schriftlichen Erklärung den Antragsteller wie folgt:
Zitat
"Soweit ich mich erinnere, habe ich mit dem Sohn gegenüber angedeutet, dass sich ein größerer Geldbetrag auf einem Girokonto der Mutter befindet. Da er sich um den Nachlass kümmern wollte, wurde über das Ausmaß des Nachlasses nicht weiter gesprochen. Absprachegemäß wurde dem Bestatter der Wohnungsschlüssel gegen Quittung übergeben. Wenige Tage später brachte der Bestatter in meiner Abwesenheit den Schlüssel mit der Bemerkung zurück, dass der Sohn sich nun doch nicht um die Nachlassregelung kümmern wolle. Außerdem sei dieser bereits in den Urlaub gefahren. Tatsächlich konnte ich später den Sohn fernmündlich nicht mehr erreichen. Ansonsten hätte ich die Situation mit ihm nochmals besprochen."
Mit Schriftsatz vom 18.5.2007, eingegangen am 22.5.2007, übermittelte Notar H. aus T. die notarielle Erklärung des Beteiligten zu 1 mit dem Inhalt der Ausschlagung der Erbschaft nach seiner Mutter gleich aus welchem Rechtsgrunde.
Unter dem 22.5.2007 ordnete das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte Rechtsanwalt (...) zum Nachlasspfleger. Er zeigte durch Schriftsatz vom 24.5.2007 ggü. dem Antragsteller seine Bestellung an und führte aus, die Nachlasspflegschaft sei eingerichtet worden, da der Antragsteller ggü. der Vermieterin der Erblasserin geäußert habe, er werde das Erbe ausschlagen, und der Kriminalpolizei gegenüber erklärt habe, sich um die Nachlassregelung nicht kümmern zu wollen. Nach ersten Ermittlungen betrage der Nachlass jedoch mindestens 20.000 EUR.
Der Antragsteller rief daraufhin den Nachlasspfleger an und erklärte, er könne sich überhaupt nicht vorstellen, dass seine Mutter größere Vermögenswerte besessen habe, da sie ihm gegenüber ständig über Geldmangel geklagt habe; er sei deshalb davon ausgegangen, dass ein etwa vorhandener Nachlass noch nicht einmal ausreiche, um die Räumung und Renovierung der Wohnung seiner Mutter zu bezahlen.
Unter dem 11.6.2007 übermittelte Notar L. aus Tr. die u. a. wie folgt lautende Erklärung des Beteiligten zu 1 vom selben Tage, wonach er die Ausschlagung der Erbschaft anfechte:
Zitat
"... Ich bin davon ausgegangen, dass ich als Sohn der Erblasserin als Erbe in Betracht komme. Da meine Mutter bereits zu Lebzeiten mir gegenüber mehrmals geklagt hat, dass sie kein Vermögen besitzt, bin ich davon ausgegangen, dass im Nachlass keine besonderen Wertgegenstände vorhanden sein werden und der Nachlass wohl eher überschuldet sein wird. Da es mir in letzter Zeit auch gesundheitlich nicht besonders gut ging und ich keinesfalls die Abwicklung des Nachlasses übernehmen hätte können und wollen, habe ich bereits am 15.5.2007 zu Urkunde des Notars H. in T. UR-Nr. 0591/2007 die Ausschlagung der Erbschaft nach meiner Mutter, Frau W., erklärt. Erst aufgrund eines Schreibens des vom Gericht bestellten Nachlasspflegers, Herrn Rechtsanwalt J. das mir am 25.5.2007 zugegangen ist, wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass nach seinen Ermittlungen die Erblasserin einen Nachlass von mindestens EUR 20.000 hinterlassen hat. Auch hat Herr J. erklärt, dass die Abwicklung des Nachlasses durch ihn als bestellten Nachlasspfleger erfolgen wird. "
Die Ausschlagung der Erbschaft nach meiner verstorbenen Mutter fechte ich hiermit an, da ich über die Erfordernisse zur Abwicklung des Nachlasses und die Zusammensetzung des Nachlasses, insbesondere bezüglich der Annahme, dass keine Vermögensgegenstände vorhanden sind bzw. sein werden, offensichtlich im Irrtum war.“
Die vorläufige Nachlasswertaufstellung des Nachlasspflegers vom 13.6.2007 endet mit einem Nettonachlass von 128.691,92 EUR.
Unter dem 8.8.2007 hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, beantragt. Das AG hat am 2.1.2007 den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller die Ausschlagung nicht wirksam angefochten habe. (...)
Das LG hat, nachdem das AG nicht abgeholfen hatte, (...) die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerde. (...)