II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig und führt sachlich zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes.
Dieses Ergebnis beruht zunächst auf grundbuchverfahrensrechtlichen Erwägungen, weil die angefochtene Zwischenverfügung bereits wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GBO nicht zulässig ist. […]
Auch in der Sache vermag der Senat der Auffassung des Grundbuchamtes nicht zu folgen. Gegen den Grundbuchberichtigungsantrag der D bis G bestehen keine durchgreifenden Eintragungshindernisse: Beantragt wird die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge nach dem als Alleineigentümer eingetragenen Herrn A. Die Erbfolge ist durch den Erbschein nachgewiesen, der durch dasselbe Amtsgericht erteilt worden ist, bei dem auch das Grundbuch geführt wird; die Akten des Nachlassgerichts sind von dem Grundbuchamt beigezogen worden. Der Erbschein weist D bis G als Erben des Erblassers aus.
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes ist der Vollzug dieser Grundbuchberichtigung nicht davon abhängig, dass gleichzeitig eine weitere Grundbuchberichtigung im Hinblick auf eine Nacherbfolge nach der erstverstorbenen Ehefrau A eingetragen wird. Mit der Eintragung des Herrn A war zwar zunächst ein Nacherbenvermerk eingetragen worden, der den früheren ½ Miteigentumsanteil der erstverstorbenen Ehefrau betraf. Dieser Nacherbenvermerk ist jedoch auf der Grundlage der von B und C erteilten Bewilligung gelöscht worden. Der Nacherbenvermerk bringt die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB zum Ausdruck und dient in dieser Funktion ausschließlich dem Schutz des Nacherben. Bewilligt dieser die Löschung des Nacherbenvermerks, verzichtet er auf die Schutzwirkungen dieser Eintragung. Der Verzicht auf die Eintragung des Vermerks hat solcher nicht das materiell-rechtliche Erlöschen des Nacherbenrechts zur Folge. Ob und welche materiell-rechtlichen Verfügungen über die Nacherbenanwartschaft getroffen worden sind, ist bislang offen geblieben und bedarf entgegen der in der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamtes zum Ausdruck gebrachten Auffassung auch keiner weiteren Nachweise.
Der Verzicht auf den Schutz des Nacherbenvermerks bewirkt indessen, dass das etwa fortbestehende Nacherbenrecht im Grundbuchverkehr nicht mehr beachtet und der Gefahr des Untergangs mit gutgläubigem Erwerb Dritter durch Verfügung des Vorerben preisgegeben wird (BayObLG NJW-RR 1989, 1096; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn 3507; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl. § 51 Rn 84). Dementsprechend hat das Grundbuchamt nach Löschung des Nacherbenvermerks keinen Anlass mehr in eine Prüfung einzutreten, ob der eingetragene Eigentümer den Verfügungsbeschränkungen einer Nacherbfolge unterliegt. Diese Wirkung erstreckt sich auch auf die Erben des eingetragenen Eigentümers. Die grundbuchverfahrensrechtliche Wirkung des Verzichts auf den Schutz des Nacherbenvermerks wäre im Ergebnis gegenstandslos, wenn nach dem Tod des Vorerben eine dem Grundbuchamt zur Kenntnis gelangte Nacherbfolge gleichwohl zunächst im Berichtigungswege im Grundbuch eingetragen werden müsste und die Erben des eingetragenen Eigentümers auf diese Weise auf eine erneute Mitwirkung der Nacherben bei einer Verfügung über das eingetragene Recht angewiesen wären.
Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob das Grundbuchamt bei der Löschung des Nacherbenvermerks gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und deshalb nunmehr vorab ein Amtswiderspruch einzutragen ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO). Diese Frage ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, sodass der Senat lediglich Anlass zu den folgenden Hinweisen hat:
Der am 24.3.2011 eingetragene Nacherbenvermerk verlautbart zusätzlich, dass für B und C jeweils deren drei namentlich benannte Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetzt sind. Diese Eintragung beruht auf der inhaltlich entsprechenden Regelung im gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1998, die für den hier eingetretenen Fall des Erstversterbens der Ehefrau getroffen worden ist. Ein eingetragener Nacherbenvermerk darf nach gefestigter Auffassung nur gelöscht werden, wenn diese auch von den durch die letztwillige Verfügung berufenen Ersatznacherben bewilligt wird (vgl. etwa OLG Frankfurt Rpfleger 1971, 146; OLG Hamm DNotZ 1955, 538; Schöner/Stöber, aaO, Rn 3510). Eine Löschungsbewilligung der Ersatznacherben ist hier jedoch nicht nachgewiesen worden.
Trotz dieser Verletzung gesetzlicher Vorschriften hat die Eintragung eines Amtswiderspruchs zu unterbleiben, wenn das Grundbuch zum jetzigen Zeitpunkt gleichwohl mit der materiell-rechtlichen Rechtslage übereinstimmt. Der Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks und eine damit ggf. materiell-rechtlich verbundene (entgeltliche) Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben bewirkt nicht einen Wegfall des Vorerben und damit den Eintritt des Ersatzfalls. Der Ersatznacherbe, der an der Übertragung der Nacherbenanwartschaft nicht mitgewirkt hat, wird dadurch in seiner Rechtsste...