Ausländische Familienstiftungen, insbesondere aus Liechtenstein, aber auch aus Österreich, sind aufgrund ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltungsfreiheiten für deutsche,[4] aber auch für schweizerische[5] Rechtsanwender für die Organisation der Unternehmens- und Vermögensnachfolge attraktiv geworden.[6] Ehemals bestehende Bedenken seitens der Finanzverwaltungen hinsichtlich der "Steueroasen" Liechtenstein und Österreich konnten durch den Abschluss von flächendeckenden modernen Doppelbesteuerungsabkommen mit umfassenden Informationsaustauschklauseln in Steuerfragen ausgeräumt werden.[7]
Die erst jüngst in Deutschland entstandene Diskussion um angeblich bestehende "Rechtsunsicherheiten" im Zusammenhang mit einer möglichen Doppelbesteuerung von Stiftungsleistungen mit Einkommen- und Schenkungsteuern, die von ausländischen Familienstiftungen an deutsche Begünstigte ausgekehrt werden, behindert stellenweise die der Vollendung des europäischen Binnenmarktes förderliche und auch deswegen politisch gewollte[8] Nutzung von grenzüberschreitend errichteten Vermögensstrukturen durch deutsche Stifter.
Der vorliegende Aufsatz soll nach einer kurzen Beschreibung des historischen Kontextes der zur Diskussion stehenden Rechtsnormen (Abschnitt 2) den aktuellen Sach- und Diskussionsstand darstellen (Abschnitt 3) und einer kritischen Würdigung (Abschnitt 4) unterziehen. Hierbei erfolgt insbesondere eine in der Literatur bislang – soweit ersichtlich – nicht erfolgte Würdigung der europarechtlichen und staatsvertraglichen Rahmenbedingungen für die Besteuerung von Stiftungsleistungen im Zusammenhang mit den für die deutsche Rechtspraxis primär relevanten Auslands-Stiftungsstandorten Liechtenstein und Österreich.
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