Die Rechtsfolge der Bestellung des Nießbrauchsrechts besteht zunächst darin, dass dem Nießbraucher die aus dem Geschäftsanteil zu ziehenden Nutzungen für die Dauer seiner Berechtigung zustehen. Der Nießbraucher hat zunächst Anspruch auf den auf seinen Geschäftsanteil entfallenden ausgeschütteten Gewinnanteil, nicht dagegen auf einen Anteil an den stillen Reserven oder dem Anlagevermögen. Der Nießbraucher hat weiterhin einen Anspruch auf die an die Stelle des Geschäftsanteils tretenden Surrogate. Dazu gehören Einziehungsentgelte nach § 34 GmbHG, der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters, Überschüsse aus dem Verkauf abandonnierter Geschäftsanteile nach § 27 Abs. 2. S. 3 GmbHG, Barabfindungen bei Ümwandlungen nach den §§ 29 ff, 125, 207 ff UmwG sowie Rückerstattungen von Nachschüssen nach § 30 Abs. 2 GmbHG. Dazu gehören weiterhin auch auch Liquidationserlöse nach § 72 GmbHG und Teilrückerstattungen von Einlagen nach § 58 Abs. 2 GmbHG.
Fraglich ist, ob sich das Nießbrauchsrecht bei einer Kapitalerhöhung an den neu geschaffenen Geschäftsanteilen fortsetzt. Unstreitig ist zunächst, dass weder das Bezugsrecht noch die neugeschaffenen Geschäftsanteile dem Nießbraucher zustehen. Der Nießbraucher hat in diesem Fall einen Anspruch auf anteilige Nießbrauchsbestellung an den neu ausgegebenen Geschäftsanteilen, soweit er dadurch eine Werteinbuße erlitten hat. Etwas anderes gilt jedoch im Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Rechte Dritter an den Gesellschaftsanteilen des übertragenden Rechtsträgers setzen sich bei Verschmelzung und Spaltung an den an ihre Stelle tretenden Anteilen an dem übernehmenden Rechträger fort. Dasselbe gilt für den Formwechsel. Scheidet eine dingliche Surrogation mangels Anteilserwerb aus, erlischt der Nießbrauch an den alten Geschäftsanteilen.
Wem das Stimmrecht aus dem nießbrauchsbelasteten Geschäftsanteilen zusteht, ist in der Literatur umstritten. Nach wohl hM in Literatur und Rechtsprechung verbleibt das Stimmrecht grundsätzlich beim Nießbrauchsbesteller. Nach dem BGH soll dies zumindest für Grundlagenbeschlüsse gelten. Für die sonstigen Gesellschafterrechte gilt nichts anderes. Gegenmeinungen, die eine alleinige Berechtigung des Nießbrauchers, eine gemeinsame Berechtigung bzw. eine fallweise Aufspaltung des Stimmrechts befürworten, haben sich nicht durchgesetzt. In jedem Fall ist der Nießbrauchsbesteller verpflichtet, auf die Interessen des Nießbrauchers Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall kann er sogar dazu verpflichtet sein, bei der Ausübung seines Stimmrechts den Weisungen des Nießbrauchers zu folgen. In der Praxis empfiehlt es sich daher eine vertragliche Regelung der Stimmrechtsausübung.
Mitwirkungsrechte des Nießbrauchers ergeben sich insoweit bereits kraft Gesetzes aus § 1071 BGB, wonach eine Aufhebung oder Änderung des nießbrauchsbelasteten Rechts nur mit Zustimmung des Nießbrauchers zulässig ist. Die Norm gilt im Fall der ordentlichen Kündigung durch den Nießbrauchsbesteller, bei die Rechtsposition des Gesellschafters betreffenden Satzungsänderungen, einer Zustimmung zur Auflösung der Gesellschaft, beim Verfallenlassen von Bezugsrechten sowie dann, wenn das Nießbrauchsrecht durch eine Umwandlungsmaßnahme zum Erlöschen gebracht oder beeinträchtigt wird. Fraglich ist, ob die fehlende Zustimmung zur Unwirksamkeit der entsprechenden Maßnahme oder nur zu einem Schadenersatzanspruch führt. Außenwirkung wird nur in Betracht kommen, wenn der Gesellschaft das Bestehen des Nießbrauchsrechts bekannt ist. Eine vertragliche Konkretisierung ist zu empfehlen.