Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Erbschein darf nach § 2361 Abs. 1 BGB nur dann eingezogen werden, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Die Beteiligte zu 1) macht geltend, der Erbschein vom 21.9.2011 sei unrichtig, soweit darin die Beteiligte zu 2) als Miterbin ausgewiesen sei, denn diese habe wirksam die Erbschaft ausgeschlagen. Indes liegt eine wirksame Ausschlagung nicht vor und ist der Erbschein deshalb nicht unrichtig.
Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, für die Erbausschlagung der in Großbritannien wohnenden Beteiligten zu 2) könne hinsichtlich der Einhaltung der Form auf britisches Ortsrecht abgestellt werden, wie sich aus Art. 11 Abs. 1 EGBGB ergebe. In Großbritannien könne die Annahme der Erbschaft aber formlos gegenüber dem Personal Representative erklärt werden, also gegenüber dem Verwalter, dem der Nachlass zunächst anfalle (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 9.7.2014 – 3 Wx 15/14 –, juris). Wird davon ausgegangen, müsste indes jedenfalls eine Erklärung vorliegen, wonach die Beteiligte zu 2) die Annahme der Erbschaft abgelehnt hat. Die Beteiligte zu 2) hat sich ausschließlich in dem einen englischsprachigen Satz in ihrem Schreiben vom 9./15.11.2006 gegenüber dem Amtsgericht Neumünster geäußert. Darin teilt sie jedoch lediglich – übersetzt – mit, dass sie die Haftung für Kosten und Ausgaben, die durch die Erblasserin entstanden seien, nicht übernehmen wolle. Indes ergibt sich daraus nicht mit der notwendigen Klarheit, dass die Beteiligte zu 2) die Erbschaft, insbesondere einen Aktivnachlass, wie er im Ergebnis nunmehr offensichtlich besteht, nicht annehmen wolle. Das Risiko eines sprachlich bedingten Missverständnisses durch Nutzung der englischen Sprache geht insoweit zu ihren Lasten (Spellenberg in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2015, Art. 11 EGBGB Rn 154).
Dieses Auslegungsergebnis wird maßgeblich indiziell auch dadurch unterstützt, dass die Beteiligte zu 2) auf den Hinweis des Amtsgerichts, in dieser Erklärung liege keine wirksame Erbausschlagung, nicht etwa Gegenvorstellung erhoben hat bzw. innerhalb der seinerzeit durchaus noch laufenden 6-Monats-Frist aus § 1945 BGB auch keine neue, nunmehr klare Erbausschlagung hergegeben hat. Des Weiteren ist der Beteiligten zu 2) auch der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zugeleitet worden. Dort heißt es ausdrücklich als Erklärung des anwesenden Notars X. und von diesem unterschrieben, der Notar habe mit Frau A. Kontakt aufgenommen, sie nehme die Erbschaft an. Die insoweit gegenteilige Darstellung in der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) ist mithin unrichtig. Auch auf diesen ihr übermittelten Erbscheinsantrag hin hat die Beteiligte zu 2) nicht etwa Gegenvorstellung erhoben. Die Beteiligte zu 2) hat schließlich auch gegen den Erbschein selbst, wo sie nunmehr seit Ende September 2011 als Miterbin zu 1/4 ausgewiesen ist, keine Einwendungen erhoben oder dessen Unrichtigkeit geltend gemacht. All dies spricht – neben der oben genannten Auslegung des fraglichen Satzes – dagegen, dass die Beteiligte zu 2) tatsächlich mit ihrem Schreiben vom 9./15.11.2006 eine Erbausschlagung erklären wollte. Eine solche liegt mithin auch dann nicht vor, wenn für die Form der Erbausschlagung bzw. der Ablehnung des Erbes britisches Ortsrechts angewandt wird.
Nicht ersichtlich ist, worauf die Beschwerde ihre Behauptung stützen möchte, dem Notar X. sei bekannt gewesen, dass Frau A. die Erbschaft nicht habe annehmen wollen und dies sei auch dem Nachlassgericht bekannt gewesen. Der Notar hat – wie ausgeführt – zu Protokoll der Rechtspflegerin gerade Gegenteiliges erklärt und auch das Nachlassgericht ist vor dem Hintergrund dieser Erklärung des Notars und auch ausweislich seiner eigenen Auslegung des Schreibens der Beteiligten zu 2) gemäß den Angaben in der Begründung seines Beschlusses nicht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2) das Erbe hat ausschlagen wollen.
Indes könnte die Beschwerde selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man entgegen diesen Ausführungen davon ausgehen wollte, dass die Beteiligte zu 2) mit dem genannten Schreiben vom 9./15.11.2006 die Annahme der Erbschaft habe ablehnen bzw. die Erbschaft habe ausschlagen wollen.
In der Tat bestimmt Art. 11 Abs. 1 EGBGB alternativ, dass ein Rechtsgeschäft dann formgültig ist, wenn es entweder die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (das sog. Geschäftsrecht) oder aber die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, indem es vorgenommen wird (das sog. Ortsrecht). Streitig ist allerdings, ob diese Vorschrift überhaupt im Falle der Erbausschlagung angewendet werden kann. In der Literatur wird etwa von Süß vertreten, dass es sich bei § 1945 BGB um ein verfahrensrechtlich begründetes Formerfordernis handele und verfahrensrechtlich begründete Formerfordernisse zwingend der lex fori (Recht des Gerichtes) unterliegen, also (hier britisches) Ortsrecht nach der zweiten Variante von Art. 11 Abs. 1 EGBG...