Rechtsanwaltsgebühren richten sich grds. nach RVG; es fällt regelmäßig eine Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG an, ggf. eine Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, selten eine Einigungsgebühr, Nr. 1000; 1003 VV RVG. Der Gegenstandsweg bestimmt sich nach §§ 23 RVG iVm §§ 36, 40 GNotKG.
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