Die Erblasserin hinterließ zwei privatschriftliche Testamente. In der letztwilligen Verfügung vom 3. Oktober 2005 setzte sie zu ihrem alleinigen Erben den Beteiligten zu 1. ein, beschwerte ihn mit einer Auflage, berief einen Ersatzerben und setzte Vermächtnisse aus. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestellte zum Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 2.; in diesem Zusammenhang verfügte die Erblasserin unter anderem:

"Der Testamentsvollstrecker soll zu Gunsten des Erben mein Grundvermögen dann veräußern, wenn der Erbe dies wünscht und ein wirtschaftlicher Erfolg auf der Grundlage einer Bewertung meines Grundvermögens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewährleistet ist. Sollte eine wirtschaftliche Verwertung nicht möglich sein, hat der Testamentsvollstrecker für eine ordnungsgemäße Verwaltung meines Grundbesitzes zu Gunsten des Erben Sorge zu tragen."

In einem Nachtrag zum vorbezeichneten Testament vom 19. Juli 2007 traf die Erblasserin eine ergänzende Bestimmung bezüglich eines Vermächtnisses.

Der Beteiligte zu 1. nahm das Amt als Testamentsvollstrecker an, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu seinen Gunsten wurde unter dem 15. Juli 2008 erteilt. Mit Schrift vom 8. Dezember 2010 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, den Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Dem ist der Beteiligte zu 2. entgegengetreten. Nach Durchführung eines Erörterungstermins mit den Beteiligten am 16. Juni 2011 hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung dem Antrag entsprochen. (...)

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