Leitsatz
1. Die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot eines Schreibzeugen sind nach § 27 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG zu bestimmen. Der Charakter dieses Mitwirkungsverbots als Sollvorschrift lässt die Wirksamkeit der Beurkundung unberührt.
2. Die Unwirksamkeit einer solchen Beurkundung kann auch nicht unter anderen Gesichtspunkten begründet werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – I-15 W 265/11
Aus den Gründen
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den nach den §§ 352, 354 FamFG ergangenen Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts ist zulässig. Der Beteiligte zu 2) ist beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG), weil er für sich in Anspruch nimmt, gesetzlicher Miterbe der Erblasserin geworden zu sein. Als gesetzlicher Miterbe wäre er durch die Erteilung des angekündigten Testamentsvollstreckerzeugnisses in seinem Erbrecht beeinträchtigt.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist dagegen mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. § 59 Abs. 1 FamFG erfordert einen unmittelbaren Eingriff durch den angefochtenen Beschluss in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn 9). Dieses ist ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes dem Beschwerdeführer zustehendes materielles Recht; wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen nicht (Keidel/Meyer-Holz aaO, Rn 6). Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne liegt nicht vor. Als gesetzlicher Miterbe der Erblasserin kommt der Beteiligte zu 3) nicht in Betracht, da er durch seinen Vater – den Beteiligten zu 2) – von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (§§ 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 3 S. 1 BGB).
Nach dem notariellen Testament vom 16.11.2005 (UR-Nr. 551/2005w des Notars Walter) ist der Beteiligte zu 3) nur ein Vermächtnisnehmer. Als solcher wird er durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht unmittelbar in einem eigenen Recht beeinträchtigt. Sein Vermächtnisanspruch wird durch die Erteilung des angekündigten Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht beschränkt, an der Geltendmachung seines Vermächtnisanspruchs wird er hierdurch nicht gehindert. Ein "Zugriff" auf den Nachlass steht ihm als Vermächtnisnehmer nicht zu; aufgrund des Vermächtnisses hat er allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung der ihm zugewandten 5.000,– EUR, § 2174 BGB.
Die Erwägung, dass der Testamentsvollstrecker auf die Erfüllung des Vermächtnisses maßgeblichen Einfluss habe, begründet nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse, das – wie oben dargelegt – für eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG nicht genügt. Dasselbe gilt für die Erwartung des Beteiligten zu 3), seinerseits später einmal den Beteiligten zu 2) zu beerben, und sein Bestreben, nähere Informationen über den Nachlass der Erblasserin zu erlangen.
Abgesehen davon argumentiert der Beteiligte zu 3) auch widersprüchlich, indem er sich einerseits auf seine Stellung als Vermächtnisnehmer aufgrund des notariellen Testaments vom 16.11.2005 beruft und andererseits die Gesamtnichtigkeit dieses Testaments geltend macht.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Erblasserin hat den Beteiligten zu 1) in dem notariellen Testament vom 16.11.2005 ausdrücklich und wirksam als Testamentsvollstrecker ernannt (§ 2197 Abs. 1 BGB). Der Beteiligte zu 1) hat in seinem Antrag vom 1.12.2010 das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen (§ 2202 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Dementsprechend ist ihm auf seinen Antrag hin ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen (§ 2368 Abs. 1 S. 1 BGB).
Sämtliche Einwendungen der Beteiligten zu 2) und 3) gegen die Wirksamkeit des notariellen Testaments vom 16.11.2005 greifen nicht durch.
Das Testament ist nach § 2232 S. 1, 1. Alt. BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) formell wirksam.
Der Umstand, dass der Notar Herrn X als Schreibzeugen hinzugezogen hat, berührt die Wirksamkeit des Testaments nicht. In der notariellen Urkunde ist ausdrücklich festgehalten, dass die Erblasserin erklärt hat, dass sie aufgrund einer Tremor-Erkrankung nicht in der Lage sei, ihren Namen zu schreiben. Eine dahingehende Feststellung hatte im Übrigen auch schon die Rechtspflegerin bei der Aufnahme des Erbscheinsantrags der Erblasserin vom 22.8.2005 in dem Erbscheinsverfahren nach X N (6 VI ###/#5 AG Unna) getroffen und dementsprechend ebenfalls einen Schreibzeugen hinzugezogen. Der Einwand der Beteiligten zu 2) und 3), dass die Erblasserin trotz ihrer Parkinson-Erkrankung noch dazu in der Lage gewesen wäre, das notarielle Protokoll selbst zu unterzeichnen, ist unerheblich. Gemäß § 25 BeurkG muss der Notar schon dann einen Schreibzeugen (oder einen zweiten Notar) hinzuziehen, wenn ein Beteiligter "nach seinen Angaben" seinen Namen nicht zu schreiben vermag. Die Richtigkeit dieser Erklärung hat der Notar nicht zu überprüfen (Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 25 Rn 6).
Allerdings bestand hinsichtli...