(...) Das Amtsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht auch in Bezug auf die Einziehung der im Besitz des Beteiligten zu 3. befindlichen Schriftstücke abgelehnt.
Im Hinblick auf die Fassung des Beschwerdeantrags ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beteiligten zu 3. keine Ausfertigungen, sondern beglaubigte Abschriften des Testaments vom 9.4.2013 und des Eröffnungsprotokolls vom 4.10.2013 übersandt worden sind.
Auch in Bezug auf diese Schriftstücke kommt indes die von Beteiligten zu 1. und 2. erstrebte "Einziehung" nicht in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass sich beide Urkunden nur über die tatsächlichen Vorgänge der Testamentserrichtung bzw. -eröffnung verhalten und ihnen deshalb keine den §§ 2365 ff, 2368 Abs. 3 BGB entsprechende Legitimationswirkung zukommt. Dementsprechend können sie auch nicht mit einer den Rechtsfolgen der § 2361 Abs. 1 S. 2, 2368 Abs. 3 BGB entsprechenden Wirkung "eingezogen" werden.
Im Übrigen käme eine "Einziehung" im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Beteiligten zu 3. tatsächlich ein Erbschein erteilt worden wäre. Da nämlich § 49 FamFG nur den Erlass vorläufiger Maßnahmen ermöglicht, ist die Einziehung eines Erbscheins auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht möglich. In Betracht kommt insoweit vielmehr nur die Sicherstellung bzw. die Anordnung der einstweiligen Rückgabe zu den Nachlassakten (vgl. etwa OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 588; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 353 Rn 4 mwN).
Auch für die so verstandenen Maßnahmen besteht indes keine gesetzliche Grundlage. Die von den Beteiligten zu 1. und 2. erstrebte entsprechende Anwendung des § 2361 BGB und der §§ 352 Abs. 3, 353 FamFG kommt schon aus methodischen Gründen nicht in Betracht; auch ein praktisches Bedürfnis hierfür besteht nicht.
a) Ergibt sich, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht gemäß § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen; mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. Die insoweit maßgeblichen Verfahrensvorschriften der §§ 352, 353 FamFG sind gemäß § 354 auch auf die weiteren dort aufgeführten Zeugnisse, insbesondere auch auf das Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2368 BGB, anzuwenden. Die hier vorliegende Konstellation gehört demgegenüber nicht zu den in § 354 FamFG – enumerativ – aufgeführten Fällen. Schon dies spricht deutlich gegen die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Einziehung von Erbscheinen (ebenso auch OLG Naumburg, FamRZ 2013, 245).
Unabhängig davon unterscheiden sich die gesetzlich erfassten Fälle auch sachlich von dem hier vorliegenden Sachverhalt. Denn die dem Beteiligten zu 3. übersandten beglaubigten Abschriften können allein den Nachweis über die tatsächlichen Vorgänge der Testamentserrichtung bzw. -eröffnung erbringen. Sie können dem Beteiligten zu 3. damit zwar faktisch den Nachweis seiner – tatsächlich möglicherweise noch ungeklärten – Erbenstellung ermöglichen oder erleichtern, beinhalten aber – anders als ein Erbschein – keinerlei Zeugnis darüber, dass das dafür zuständige Rechtspflegeorgan die rechtliche Stellung des Beteiligten zu 3. als Erbe in dem dafür vorgesehenen Verfahren geprüft und bejaht hat. Dementsprechend kommt ihnen auch keine rechtliche Legitimationswirkung im Sinne der §§ 2365 ff BGB zu. Vor allem aber sind sie ersichtlich nicht "unrichtig" im Sinne des § 2361 Abs. 1 BGB. Da nämlich die Testamenturkunde und das Eröffnungsprotokoll nur tatsächliche Vorgänge wiedergeben, könnte sich auch eine etwaige Unrichtigkeit allenfalls daraus ergeben, dass die darin beurkundeten Vorgänge tatsächlich nicht – oder jedenfalls nicht so – stattgefunden haben. Darum geht es den Beteiligten zu 1. und 2. aber nicht. Sie erstreben gerade nicht die Einziehung eines inhaltlich unrichtigen öffentlichen Zeugnisses, sondern vielmehr die Sicherstellung inhaltlich zutreffender öffentlicher Urkunden, aus denen lediglich Dritte die – aus ihrer Sicht – falschen Schlüsse ziehen könnten. Diese Gefahr rechtfertigt es aber nicht, eine "richtige" öffentliche Urkunde aus dem Verkehr zu ziehen. Die inhaltliche Richtigkeit der verfahrensgegenständlichen Urkunden stellt zudem ein weiteres unüberwindliches Hindernis für eine analoge Anwendung der – auf die Einziehung "unrichtiger" Erbscheine beschränkten – Vorschrift des § 2361 BGB dar.
b) Auch praktische Gründe sprechen entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2. nicht für ein anderes Ergebnis. Unbeschadet der Tatsache, dass das Gesetz in § 348 Abs. 3 S. 1 FamFG die schriftliche Bekanntgabe der eröffneten Verfügung von Todes wegen ausdrücklich vorsieht (vgl. zur praktischen Umsetzung dieser Vorgabe Keidel/Zimmermann, aaO, § 348 Rn 57 ff), steht ein Rechtsverlust der Beteiligten zu 1. und 2. auch dann nicht zu befürchten, wenn dem Beteiligen zu 3. die in seinem Besitz befindlichen beglaubigten Abschriften des Testaments und des Eröffnungsprotokolls belassen werden.
aa) Die Beteiligten zu 1. ...