Die Anträge zur Wertermittlung können zur gleichzeitigen Entscheidung mit dem Auskunftsantrag gestellt werden. Dann sind die zu bewertenden Gegenstände so genau zu bezeichnen, dass die Anträge vollstreckbar sind. Dagegen kann der Wertermittlungsantrag bzgl. pauschal sämtlicher Nachlassgegenstände nicht zur zeitgleichen Entscheidung mit dem Auskunftsantrag gestellt werden.
Klageanträge auf Wertermittlung 1. Der Beklagte wird verurteilt, ein Verkehrswertgutachten zum Todestag, dem 1.7.2012, zu der Immobilie in der Musterstraße 5 in Düsseldorf, eingetragen im Grundbuch von (...), Band (...), Heft (...), BV Nr. (...), Gemarkung (...), Flst. Nr. (...), Größe (...) unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abt. II unter lfd. Nr. … eingetragenen Belastungen von einem unparteiischen Sachverständigen einzuholen und dem Kläger vorzulegen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie des nach dem Todestag, dem 1.7.2012, abgeschlossenen Kaufvertrags hinsichtlich der Immobilie (…) vorzulegen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von der Beteiligung des Erblassers an der A-GmbH – neben einem Verkehrswertgutachten eines unparteiischen Sachverständigen zum Todestag, dem 1.7.2012, auch – die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der zugrunde liegenden Geschäftsbücher und Belege für die fünf vor dem Todestag zurückliegenden Jahre vorzulegen.
Klageantrag bei verschenkten Immobilien mit Nutzungsvorbehalt Der Beklagte wird verurteilt, ein Verkehrswertgutachten zu der Immobilie (…) unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abt. II unter lfd. Nr. … eingetragenen Belastungen einzuholen und dem Kläger vorzulegen, und zwar – zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung, dem ….., ohne die im Grundbuch in Abt. II lfd. Nr. … eingetragene Belastung, – zum Zeitpunkt des Todestages, dem … Zudem hat dieses Gutachten den Wert der kapitalisierten dem Erblasser aufgrund des in Abt. II lfd.. Nr. … eingetragenen Rechts verbliebenen Nutzung zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung auszuweisen.
Dieser Klageantrag bei der verschenkten Immobilie sieht bereits die Wertermittlung zu zwei Stichtagen vor, und zwar zum einen per Schenkungsvollzug und zum anderen per Todestag. Nach § 2325 Abs. 1 S. 2 BGB ist bei einer nicht verbrauchbaren Sache der Wert per Todestag maßgeblich, außer der Wert per Schenkung ist geringer. Deswegen wird teilweise vertreten, dass der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten sich nur auf den Wert per Todestag erstreckt. Der Erbe müsse sich auf einen ggf. niedrigeren Wert per Schenkungsvollzug berufen und trage insoweit die Beweislast. Im Regelfall wird sich aber der Erbe bereits vorprozessual auf den potenziell niedrigeren Wert per Schenkungsvollzug berufen haben, sodass der Pflichtteilsberechtigte Wertermittlung zu beiden Stichtagen fordern kann. Nur so kann er seine Prozesschancen hinsichtlich des Zahlungsanspruchs zutreffend einschätzen.
Alternativ kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst den Auskunftsanspruch durch Teilurteil durchsetzen und sodann in einer weiteren Stufe die Wertermittlung derjenigen Gegenstände seiner Wahl betreiben. Der Wertermittlungsantrag kann dann unbestimmt gleichzeitig mit dem Auskunftsantrag innerhalb einer Stufenklage gestellt werden.
Unbestimmter Klageantrag auf Wertermittlung nach der Auskunftsstufe Der Beklagte wird verurteilt, den Wert der nach Erteilung der Auskünfte aus dem Antrag zu 1. noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses zu ermitteln.
Denkbar ist innerhalb einer Stufenklage auch eine Kombination aus dem Wertermittlungsantrag zu einem bestimmten Gegenstand zeitgleich mit dem Auskunftsantrag und einem weiteren allgemeinen Wertermittlungsantrag, der erst nach Auskunftserteilung genauer formuliert wird. So sind oftmals bei Klageerhebung dem Pflichtteilsberechtigten bestimmte Immobilien bekannt, sodass er zeitgleich mit dem Auskunftsantrag auch schon die Wertermittlung bzgl. der Immobilie beantragen kann. Ergeben sich durch den Auskunftsantrag weitere, dem Pflichtteilsberechtigten erst unbekannte Gegenstände mit fraglichem Wert, kann der Pflichtteilsberechtigte in einer weiteren Stufe gezielt Wertgutachten einfordern.
Überschuldeter Nachlass: Wenn der Nachlass die Kosten des Gutachtens voraussichtlich nicht deckt und zu erwarten ist, dass der Erbe die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhebt, und der Pflichtteilsberechtigte dennoch eine Bewertung erreichen möchte, sollte er hilfsweise beantragen, "dass im Falle der Dürftigkeit des Nachlasses das Gutachten auf Kosten des Klägers erstellt wird."