Die Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen konnte sie keinen Erfolg haben.
1. Rechtlich zutreffend ist das Nachlassgericht für die Kostenentscheidung von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgegangen, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen kann. (...)
2. Vorliegend hat das Nachlassgericht die Grenzen seines Ermessens teilweise überschritten. So hat es in der Kostenentscheidung nicht entsprechend § 80 FamFG nach Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) einerseits und den zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Auslagen der Beteiligten andererseits differenziert. Hierdurch ist aus dem Blick geraten, dass auch Kosten entstanden sind, die mit dem Verhalten des Beteiligten zu 3) nichts zu tun haben und die unabhängig vom Gedanken des Obsiegens und Unterlagen vom jeweiligen Veranlasser zu tragen sind. Ergibt sich die Kostentragungspflicht für Gerichtskosten unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf es im Grundsatz keiner gerichtlichen Entscheidung darüber. Zwar sind nach § 81 FamFG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch die Gerichtskosten in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen. Für eine Ermessensentscheidung dahin, die Kosten entgegen der jeweils geltenden speziellen gesetzlichen Regelung zu verteilen, ist jedoch kein Raum. Soweit eine unzutreffende Entscheidung über die Gerichtskosten getroffen wurde, ist diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abzuändern. Soweit das Nachlassgericht eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten getroffen hat, ist sie nur bei Vorliegen eines Ermessensfehlers vom Beschwerdegericht zu korrigieren.
a) Gebühren
Da das Verfahren um das Testamentsvollstreckerzeugnis und den Erbschein vor dem 1.8.2013 eingeleitet wurde, beurteilen sich die Gerichtskosten der ersten Instanz nach der KostO in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung (§ 136 Abs. 1 Ziffer 1 GNotKG).
Die für das vorliegende Erbscheinserteilungsverfahren anfallenden Gerichtsgebühren entstehen gemäß § 107 Abs. 1 KostO erst mit der Erteilung des Erbscheins. Die Gebühr erfasst nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift auch das vorangegangene Verfahren, für das eine eigene Gebühr in der KostO nicht vorgesehen ist, und diese Gebühr ist gemäß § 2 Ziffer 1 KostO von dem Antragsteller des Verfahrens zu tragen. Auch für angefallene Zustellungskosten (Auslagen) im Rahmen der erforderlichen Gewährung rechtlichen Gehörs ist derjenige, der den Erbschein beantragt hat, Kostenschuldner als Veranlasser. Diese Kosten entstehen unabhängig von der Geltendmachung von Einwendungen durch einen anderen Beteiligten ohnehin und sind vom Beteiligten zu 2) als Antragsteller zu tragen. Soweit der Beteiligte zu 3) seinerseits wegen Zurückweisung seines Erbscheinsantrags eine Gebühr gemäß § 130 Abs. 1 KostO zu tragen hat, ist ferner zu beachten, dass aufgrund eines unterschiedlichen Werts die Gebühren für die jeweiligen Erbscheinsanträge nicht übereinstimmen (der Beteiligte zu 3) hat nur eine Erbenstellung zu 1/3 geltend gemacht).
Entsprechende Erwägungen gelten für das Verfahren um das Testamentsvollstreckerzeugnis, denn gemäß § 109 Abs. 1 Ziffer 2 KostO finden die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung. Diesbezüglich ist der Testamentsvollstrecker als Veranlasser Kostenschuldner.
b) Auslagen
Auslagen des Gerichts sind hier in erheblicher Höhe durch die Beweisaufnahme über die Testierfähigkeit entstanden, nämlich insgesamt EUR 3.873,28 für den Sachverständigen Dr. M. sowie Auslagenerstattung für den sachverständigen Zeugen Dr. B. in Höhe von EUR 251,79. Der Zeuge Dr. L. hat nach Aktenlage bisher keine Auslagenerstattung geltend gemacht.
Soweit sie die Kosten der Beweisaufnahme betreffen, sind die Erwägungen des Nachlassgerichts im Rahmen der Ermessensausübung ohne Weiteres zutreffend. Nach dem Gedanken des § 96 ZPO, wonach die Kosten eines erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels derjenige trägt, der es geltend gemacht hat, entspricht es – ganz unabhängig von der Frage eines Verschuldens einerseits und den Grundsätzen der Amtsermittlung andererseits – der Billigkeit, den Beteiligten zu 3) alle Kosten tragen zu lassen, die durch die Beweisaufnahme über die Testierfähigkeit entstanden sind. Alle übrigen Beteiligten haben die testamentarischen Verfügungen des Erblassers hingenommen und waren davon überzeugt, dass der Erblasser – wie es dem Regelfall entspricht – zu den maßgeblichen Zeitpunkten noch testierfähig war. Es war der Beteiligte zu 3), der mit seinen Behauptungen die amtswegigen Ermittlungen des Nachlassgerichts ausgelöst hat. Sodann hat er sich mit dem eingeholten ersten Gutachten nicht zufrieden gegeben, weil es nicht das von ihm erwünschte Ergebnis erbracht hatte. Aufgrund seiner Einwände, die sich auch auf die Tatsachengrundlagen der Gutachtenerstellung sowie die fachliche Qualifikation und Unparteilichkeit des Gutachters erstreckten, hat der Beteiligte zu 3) drei Ergänzungsgutachten, eine Zeugenvernehmung in Gegenwart des Gutachters u...