Der BGH sieht im Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung und stellt in seinem Urteil vom 29.3.1971 – III ZR 255/68 Folgendes dazu fest:
Die Erben können die Verwaltung des Nachlasses durch Mehrheitsbeschluß regeln (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB), also auch die Verwaltung bestimmten Personen übertragen; eine Maßnahme, die insbesondere bei länger bestehenden und vielköpfigen Erbengemeinschaften zweckmäßig und geboten sein kann. Hier haben nach den Feststellungen des Berufungsurteils die nichtverwaltenden Erben mit Ausnahme des Klägers die am Wohnsitz des Erblassers ansässigen Brüder zur Verwaltung des Nachlasses ermächtigt. Aus dieser Maßnahme könnten nur dann Ersatzansprüche der Erbengemeinschaft gegen die ermächtigenden Miterben entstanden sein, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls in der Übertragung der Verwaltung ein schuldhaftes Verhalten läge, wenn z. B. die Miterben, denen die Verwaltung übertragen worden ist, erkennbar nicht willens oder in der Lage gewesen wären, die ihnen übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen; hierfür ist nichts vorgetragen. Dagegen sind die nichtverwaltenden Erben, die den ortsansässigen Brüdern die Verwaltung übertragen haben, dadurch nicht etwa deren Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Verwaltungspflichten gegenüber dem Kläger geworden, der der Übertragung der Verwaltung nicht zugestimmt hat. Vielmehr liegt in der Übertragung der Verwaltung auf einzelne Miterben auch dann eine Maßnahme, die der Erbengemeinschaft, nicht den einzelnen übertragenden Miterben zuzurechnen ist, wenn die Übertragung nicht von allen, sondern nur von der Mehrheit der Miterben vorgenommen worden ist. Denn nach der gesetzlichen Regelung (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB) gilt hier der Wille der Mehrheit als der der Gesamtheit.
Ein derartiger Beschluss zur Miterbenregelung kann auch stillschweigend erfolgen.
Im Rahmen des Beschlusses sind vom Gesetz abweichende Verwaltungsregelungen möglich. So können sich z. B. die Erben einigen, einen Dritten oder einen Miterben zum "Erbschaftsverwalter" mit Vertretungsmacht, also eine Art Geschäftsführer der Gesamthandsgemeinschaft, zu bestellen.
Nicht zu verwechseln ist hiermit eine Regelung der Erbengemeinschaft über die Änderung des notwendigen Quorums. Eine solche kann, nur einstimmig erfolgen, da dies keine Maßnahme des Verwaltungshandelns, sondern der Verwaltungskompetenz ist.