Leitsatz
Zum begünstigten Vermögen iSd § 13 b Abs. 2 S. 2 d ErbstG 2009 gehören nur dann auch die durch eine Wohnungsvermietungsgesellschaft zur Nutzung an Dritte zu überlassenden Wohnungen, wenn die Wohnungsvermietungsgesellschaft im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs weitere Leistungen erbringt, die über das übliche Maß bei langfristigen Vermietungen hinausgehen. Hierbei kommt es nicht auf die Gesamtzahl der vermieteten Wohnungen an.
BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15
Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist befreiter Vorerbe seines am 17. Mai 2011 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlassvermögen gehörte u. a. ein Kommanditanteil an der D-KG. Gegenstand der D-KG war die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden fünf Mietwohngrundstücke mit insgesamt 37 Wohnungen und 19 Garagen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA – ) gewährte für den Erwerb des Anteils an der D-KG keine Steuerbefreiung nach § 13 a iVm § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für das Jahr 2011 geltenden Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 3018) – ErbStG – , weil zur Vermietung der Wohnungen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich gewesen sei. Mit Bescheid vom 6. Juli 2012 wurde die Erbschaftsteuer auf 24.002 EUR festgesetzt. Der Einspruch blieb erfolglos.
Nachdem die dafür zuständige Finanzbehörde den Wert des Kommanditanteils festgestellt hatte, setzte das FA unter Berücksichtigung des festgestellten Werts und unter Gewährung der teilweisen Steuerbefreiung nach § 13c Abs. 1 iVm Abs. 3 ErbStG mit Bescheid vom 28. April 2015 die Erbschaftsteuer auf 22.187 EUR fest.
Die Klage vor dem Finanzgericht (FG), mit der der Kläger weiterhin die Steuerbefreiung nach § 13 a iVm § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG begehrte, hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei bei der D-KG wegen der verhältnismäßig geringen Gewinne und Jahresumsätze sowie des geringen Personalaufwands nicht erforderlich gewesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1621 veröffentlicht.
Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 13 a iVm § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG geltend. Für die Steuerbefreiung sei bereits ausreichend, dass für die Erfüllung des Hauptzwecks des Betriebs ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingerichtet sei. Zudem habe der Betrieb der D-KG aufgrund des mit der Wohnungsvermietung verbundenen Arbeitsaufwands und der bestehenden Buchführungspflicht einen solchen erfordert. § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG sei verfassungskonform auszulegen. Eine Gewährung der Steuerbefreiung für große Wohnungsvermietungsunternehmen ab einem Bestand von 300 Wohnungen ohne weitere Prüfung – wie dies die Finanzverwaltung vorsehe – benachteilige kleine Wohnungsvermietungsgesellschaften, die – im Verhältnis gesehen – ebenso viele Mitarbeiter beschäftigen würden. Schließlich habe der Gesetzgeber durch das ErbStRG gerade Unternehmen, die durch einen besonderen personalen Bezug des Erblassers oder des Erwerbenden zum Unternehmen geprägt seien, vor Liquiditätsproblemen durch die erbschaftsteuerliche Belastung des Unternehmensübergangs bewahren und so die Unternehmensnachfolge sichern wollen.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 28. April 2015 dahingehend abzuändern, dass die Erbschaftsteuer unter Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 a iVm § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG auf 0 EUR festgesetzt wird. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.
Aus den Gründen
Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den Erwerb des Anteils an der D-KG die Steuerbefreiung nach § 13 a iVm § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG nicht zu gewähren ist. Die Vermietung der Wohnungen durch die D-KG erforderte keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
1. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall iSd § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2. Für den Erwerb von Betriebsvermögen sieht § 13 a iVm § 13 b ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor. Zum begünstigten Vermögen gehört nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 iVm § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft iSd § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
a) Ausgenommen von der Steuerbefreiung des § 13 a ErbStG bleibt Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13 b Abs. 2 Satz 1 ErbStG)...