1. Die Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung ist gemäß §§ 58 ff. FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft, sie ist form- und fristgerecht in der Frist von 2 Wochen gemäß § 63 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG eingelegt (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 63 Rn 14 c). Bei einer Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 1908 i Abs. 1 BGB, 1822 Ziff. 2 BGB handelt es sich um eine Betreuungssache im Sinne von § 271 Ziff. 3 FamFG. Dazu gehört auch die Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft durch die Betroffene (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl., BGB § 1828 Rn 2).
1.1 Die Beschwerde steht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Betreuer, die ausdrücklich im eigenen Namen Beschwerde eingelegt haben, sind nicht in ihren Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt (OLG Stuttgart, 8 W 494/99 – juris; aA vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1828 Rn 24). Insoweit ist die -eigene- Beschwerde der Betreuer unzulässig.
1.2 Soweit die Beschwerde für die Betroffene, die sich gegen durch die Nichtgenehmigung der Erbausschlagung wendet, eingelegt wurde, ist die Beschwerde zulässig, da die Betroffene in ihren Rechten beeinträchtigt ist (aaO).
2. Diese Beschwerde ist begründet.
2.1 Die Betreuer bedürfen für die Ausschlagung der Erbschaft nach § 1945 BGB, die gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist (§§ 342, 343 FamFG), gemäß § 1908 i Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1822 Ziff. 2 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts (Jürgens, Betreuungsrecht, BGB § 1822 Rn 7). Der entsprechende Aufgabenkreis der Vermögenssorge ist den Betreuern übertragen worden.
2.2 Die Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft ist zu erteilen. Eine Sittenwidrigkeit eines solchen Vorgehens liegt nicht vor. Diese kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Berechtigung zur Beziehung von Sozialleistungen durch die Ausschlagung der Erbschaft weiter aufrechterhalten wird. Die damit verbunden Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, ohne dass nach kritischen Stimmen in der Kommentarliteratur eine Änderung erfolgt ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.1.2011 (BGH, Urteil vom 19.1.2011 – IV ZR 7/10–, BGHZ 188, 96–109) sowie der Rechtsprechung zum sog. Behindertentestament kann ein Erblasser die Gestaltung des Vermögensübergangs im Falle seines Todes so vornehmen, dass sein behindertes Kind Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, ohne dass der Sozialhilfeträger darauf zugreifen kann bzw. eine Anrechung auf die dem Kind zu gewährenden staatlichen Leistungen erfolgt. Nach dieser gefestigten Rechtsprechung sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 299/15 –, Rn 15, juris). Dem entspricht, dass vom Erben grundsätzlich alle im Erbrecht vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente ausgeschöpft werden können (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10 –, BGHZ 188, 96–109 – Rn 18). Dazu gehören sowohl der Verzicht nach § 2346 BGB (aaO Rn 18) wie die Ausschlagung der Erbschaft (aaO Rn 25).
Dem Erben steht spiegelbildlich als sog. "negative Erbfreiheit" das Recht zu, erbrechtliche Zuwendungen abzulehnen. Die Betroffene kann daher als Erbin entscheiden, ob sie die Erbschaft, die ihr nach §§ 1922, 1942 BGB unmittelbar anfällt, erhalten möchte (aaO Rn 27).
Nachdem die Betroffene von einem ihr zustehenden Gestaltungsrecht durch Ausschlagung der Erbschaft insoweit Gebrauch macht, kann der Wirksamkeit dieser Erklärung nur entgegengetreten werden, wenn positiv feststellbar ist, dass gegen übergeordnete Wertungen verstoßen wird. Ein solcher Verstoß kann nicht in der weiteren Bezugsmöglichkeit öffentliche Leistungen gesehen werden, weil die Bedürftigkeit der Betroffenen durch die Ausschlagung der Erbschaft befristet aufrechterhalten wird. Der Bundesgerichtshof lehnt eine damit verbundene Einschränkung der Privatautonomie unter Berücksichtigung des Nachrangrundsatzes in der Sozialhilfe wie unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich ab (aaO Rn 23; MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1945 Rn 3). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der sozialrechtliche Nachranggrundsatz zwar nicht zur Sittenwidrigkeit der Ausschlagung der Erbschaft führen kann, der Verzicht auf eine Erwerbsquelle aber sozialrechtlich sanktioniert werden kann (aaO Rn 31).
3. Von einer Anhörung der Betroffenen gem. § 299 FamFG hat das Gericht unter Berücksichtigung der Au...