Besonders im Fall einer Stiftungserrichtung kommt dem Entstehungszeitpunkt der Erbschaft-/Schenkungsteuer besondere Bedeutung zu. Die Erbschaft-/Schenkungsteuer entsteht bei lebzeitig errichteten Stiftungen mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), d. h. mit Verschaffung der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das betreffende Vermögen; daher bei neu errichteten Stiftungen letztlich erst mit Anerkennung der Stiftung, bzw. bei nicht selbständigen Stiftungen. Bei inländischen Stiftungen, die von Todes wegen errichtet werden, entsteht die Steuer erst mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG entgegen Fiktion des § 84 BGB), bei ausländischen Institutionen/Vermögensmassen mit der Bildung oder Ausstattung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG). Bei Stiftungsausstattung im Wege einer Auflage gegenüber Erben/Beschenkten entsteht die Steuer mit Vollziehung der Auflage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 d ErbStG).
Die Entstehung ist im Übrigen aus vielerlei Aspekten von erheblicher Bedeutung, z. B. für das zum Besteuerungszeitpunkt geltende Recht (§§ 9, 11 ErbStG), für die Bemessung der Bereicherung, für das Bestehen der Steuerbegünstigung (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b Satz 2 ErbStG), für gesetzliche Behaltenspflichten (§§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG, § 13 a Abs. 5 und Abs. 8 Nr. 3 ErbStG), für die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG, für Anzeige- und Erklärungspflichten (§§ 30 ff ErbStG), für Verwirklichung einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO), für die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff AO), für die Berechnung des 30-Jahresturnus gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG, für die Berechnung des 2-Jahreszeitraums gem. § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG u. a.
Ein Inländer (ausländischer Staatsangehöriger) hat am 2.1.2000 erhebliches – im Ausland belegenes – Vermögen geerbt (erbschaftsteuerbar nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das Vermögen wurde am 1.3.2000 auf eine ausländische Familienstiftung übertragen (schenkungsteuerbar nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Erbschaft-/schenkungsteuerliche Anzeigen bzw. Erklärungen wurden nicht angegeben. Bzgl. des Erwerbs von Todes wegen in 2000 ist für Erbschaftsteuer mit Ablauf des 31.12.2013 Festsetzungsverjährung eingetreten (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 iVm § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 AO; es sei denn, es bestünde eine Ablaufhemmung gem. § 171 AO). Bzgl. der Übertragung auf die Stiftung (Schenkung) ist der Beginn der Festsetzungsverjährung gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO gehemmt (solange der Schenker lebt). D. h. die Schenkungsteuer kann noch festgesetzt werden, es gilt die verlängerten Verjährungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), bzgl. der Strafbarkeit der Schenkungsteuerhinterziehung könnte Verjährung eingetreten sein.
Der Entstehungszeitpunkt ist – abgesehen von einem plötzlichen Tod – der Gestaltung zugänglich. In der Praxis ist vor allem auch darauf zu achten, dass Behaltenspflichten nicht etwa wegen fehlerhafter Berechnung des Ablaufs der Frist verletzt werden, insbesondere am Ende einer solchen Frist kann es z. B. darauf ankommen, ob eine Übertragung mit Ablauf eines Tages oder mit Wirkung zu Beginn des folgenden Tages ausgeführt wird.