Grundsätzlich ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, selbstbestimmt handeln, eigenverantwortliche Entscheidungen treffen kann und die Vorstellung hat, ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichten zu wollen, testierfähig.
Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit und damit die Testierunfähigkeit die Ausnahme von dem Regelfall der Testierfähigkeit ist. In der Rechtsprechung gilt ein Erblasser solange als testierfähig, bis seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist.
Als ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit ist die Testierfähigkeit gesondert geregelt, die Prüfung in forensisch-psychiatrischer Hinsicht hat jedoch nach denselben Kriterien zu erfolgen, wobei die Freiheit des Willensentschlusses maßgeblich ist.
Die Testierfähigkeit setzt somit einen freien Willen voraus, wobei der Wille als geistiger Akt stets freier Wille ist, der die Möglichkeit hat, unter mehreren verschiedenen Motiven auszuwählen, sogar im Gegensatz zu den Interessen des Individuums. Dies ist dem Menschen als Einzigem gegeben. Eine Abwägung des Für und Wider mit einer sachlichen Prüfung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist dabei unumgänglich.
Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern und aufzuheben, wobei die Vorstellung des Testators notwendig ist, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen Verfügungen haben sollen. Dieser muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Anordnungen zu erkennen, und zwar hinsichtlich der persönlichen als auch wirtschaftlichen Verhältnisse für die Betroffenen. Entsprechendes gilt für die Gründe, die für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnung sprechen. Der Testator muss dabei ohne Einflussnahme Dritter den Inhalt des Testaments selbst bestimmen können. Sollte beispielsweise der Testator bei vorliegender mittelschwerer Demenz auf fremde Hilfe angewiesen und somit in seinem Urteil nicht frei von Einfluss interessierter Dritter sein, spricht vieles für eine Testierunfähigkeit.
Das Gesetz unterscheidet gem. § 2229 Abs. 4 BGB drei Arten von Testierunfähigkeit: die krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die Geistesschwäche und die Bewusstseinsstörung, wobei sich die Ausführungen in diesem Artikel schwerpunktmäßig auf den erstgenannten Tatbestand beziehen.
Dies bedeutet somit, dass der Testator unfähig sein muss, die Bedeutung einer testamentarischen Willenserklärung nach Inhalt und Tragweite zu erkennen (Einsichtsvermögen) und nach dieser Einsicht frei zu handeln (freie Willensbestimmung). Dabei muss der Ausschluss der Einsichtsfähigkeit und freien Willensbestimmung auf einer dauerhaften oder vorübergehenden geistigen Insuffizienz beruhen.