Die Testierfähigkeit setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können. Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach ständiger Rechtsprechung zwar in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Allerdings ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.4.2000 – 1Z BR 159/99 – juris Rn 23 ff; OLG Rostock, Beschluss vom 5.6.2009 – 3 W 47/09 – juris Rn 8; Senatsbeschluss vom 12.3.2012 – 6 W12/12; Staudinger/Baumann, BGB, 2003, § 2229 BGB Rn 49 ff; MüKo-BGB/Hagena, 5. Aufl. 2010, § 2229 BGB Rn 58 f).

Der Senat stimmt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und nach Würdigung der in der Beschwerdeinstanz durchgeführten weiteren Beweisaufnahme dem Nachlassgericht darin zu, dass es an Anhaltspunkten fehlt, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments vom xx.05.2009 geben. Dem fortgeschrittenen Krankheitsstadium des Erblassers kommt für sich genommen nicht einmal Indizwirkung zu. Die Stellungnahme des Notars belegt demgegenüber, dass der Erblasser uneingeschränkt zur Willensbildung in der Lage war und die im Testament niedergelegten letztwilligen Verfügungen auch seinem eigenen Willen entsprachen. Letzteres wird zusätzlich durch die Stellungnahme des Rechtsanwalts R. untermauert.

Inwiefern den Krankenunterlagen bei der K. etwas zur Verfassung des Erblassers bei Testamentserrichtung zu entnehmen sein könnte, was über die Stellungnahme des Hausarztes hinausgeht, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Beschwerdeführerinnen schließlich auf "das bestimmende Vorgehen" der Beteiligten zu 2) verweisen, handelt es sich um eine nicht durch Tatsachen gestützte Spekulation, die im Übrigen völlig ausblendet, dass (wie die Schilderung des Rechtsanwalts R. zeigt) der Erblasser die letztlich von ihm getroffenen erbrechtlichen Regelungen bereits seit längerer Zeit plante. Dass die Beteiligte zu 2) naturgemäß ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse hatte, unterscheidet den vorliegenden Fall in keiner Weise vom Durchschnittsfall der inzwischen häufig anzutreffenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der eine - häufig von den Partnern gewünschte - erbrechtliche Absicherung der Partnerin bzw. des Partners nur im Wege eines Testaments erreicht werden kann. Es besagt außerdem nichts über die hier allein relevante Testierfähigkeit des Erblassers.

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