Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 26.7.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Sein Bruder ist am 13.6.2007 kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der langjährige Hausarzt des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die Lebensgefährtin des Erblassers. Am 6.7.2012 ließen der Erblasser und der Beteiligte zu 1 im Krankenhaus einen gemischten Schenkungsvertrag notariell beurkunden, in dem der Erblasser dem Beteiligten zu 1 seinen Grundbesitz in der B. Straße in München unter dem Verkehrswert überließ. Es liegen folgende schriftliche letztwillige Verfügungen des Erblassers vor:

1. Erbvertrag vom 29.3.1965 mit seinem Bruder, in dem jeder seine eigenen Kinder, ersatzweise den Bruder, wiederum ersatzweise die Abkömmlinge des Bruders als Erben einsetzte.

2. Handschriftliches Testament vom 28.4.2008, in dem er die Beteiligte zu 2 zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat.

Vom 31.5.2012 bis zu seinem Tod befand sich der Erblasser, der an chronischer lymphatischer Leukämie litt, aufgrund eines akuten Nierenversagens im Krankenhaus. Am 24.7.2012 um 21:30 Uhr errichtete der Erblasser ein Nottestament, mit dem er den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben einsetzte. Die Niederschrift wurde von dem Zeugen K. angefertigt, von diesem in Anwesenheit der Zeugen P. und B. sowie des Beteiligten zu 1 im Krankenzimmer des Erblassers vorgelesen und durch den Erblasser durch ein mündliches "Ja" genehmigt und sodann von diesem unterschrieben. Auf einem gesonderten Blatt, das die gleiche Beschaffenheit (kariert) und Perforierung wie die von dem Erblasser unterschriebene Erklärung aufweist und von dem Zeugen K. später in Abwesenheit des Erblassers und der Zeugen erstellt wurde, findet sich folgender Text:

"Der Text auf der ersten Seite wurde von RA K. geschrieben, und zwar in Anwesenheit des Herrn J. und der Zeugen RA P. und Fr. B. im Krankenzimmer des H. J., ihm davor vorgelesen und der Inhalt genehmigt durch deutliches "Ja" und dann unterzeichnet im Klinikum Großhadern im Krankenzimmer am 24.7.2012 um 21 Uhr 30. (Unterschrift des Zeugen K.)".

Der Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2. Das Nottestament sei nicht wirksam errichtet worden, weil nach ihrer Ansicht zwingende Formvorschriften nicht eingehalten worden seien. Es sei auch nicht versucht worden, vor Errichtung des Nottestaments einen Notar zu erreichen. Der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen; im Übrigen verstoße das Testament gegen die guten Sitten. Das Nachlassgericht hat die Testamentszeugen im Rahmen eines Beweisaufnahmetermins vernommen, die Patientenakte über den Erblasser von dem Krankenhaus beigezogen, schriftliche Stellungnahmen der den Erblasser behandelnden Ärzte, der Krankenschwestern sowie ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers eingeholt. Mit Beschluss vom 22.10.2014 kündigte das Nachlassgericht an, den von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein zu erlassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2.

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