Regelmäßig wird im Zusammenhang mit der Erbschleicherei die Möglichkeit des Betruges im Sinne des § 263 StGB in der Literatur behandelt. Dabei wird bereits die Frage der Vermögensminderung unterschiedlich beantwortet, zumal durch die letztwillige Verfügung des Erblassers bekanntlich nicht das Vermögen des Verfügenden beeinträchtigt wird. Allerdings werden dann die Erben als Geschädigte angesehen. Überwiegend wird in der Literatur dargelegt, dass ein Vermögensschaden vor dem Erbfall nicht oder nur in Ausnahmesituationen gegeben sei, da nur eine Erwerbsaussicht bestünde. Allerdings wird eine strafrechtlich relevante Vermögensposition des "Nachlassanwärters" befürwortet.
Neben Täuschung oder Drohen durch aktives Handeln kann auch ein Betrug durch Unterlassen erfolgen. Eine Garantenstellung kann sich insbesondere aufgrund der erbrechtlichen Auskunftspflichten oder aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses wie z. B. beim Rechtsanwalt oder selbst ausgesuchten Betreuer (via Betreuungsverfügung) ergeben. Nimmt man tatsächlich eine derartige Garantenstellung an, bestünde die Pflicht zur Offenbarung der gewollten Erbschleicherei, was wiederum dann auch zu eine mögliche Anfechtbarkeit nach §§ 2078, 123 BGB zur Folge hätte.
Ferner kommen regelmäßig auch in Betracht
Untreue nach § 266 StGB,
Unterschlagung nach § 246 StGB oder
Urkundendelikte nach §§ 267 ff. StGB.
Die Untreue, also die vorsätzliche Schädigung eines fremden Vermögens unter Missbrauch einer eingeräumten Vertrauensstellung, ist im Verhältnis zum Betrug lex specialis. In diesem Zusammenhang ist auf ein sehr aktuelles Urteil des OLG Celle hinzuweisen. Der Leitsatz lautet:
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Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin – durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst – eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.
In diesem Fall betrieben die verurteilten Personen eine ambulante Seniorenbetreuung oder waren Rechtsanwälte (Berufsbetreuer). Durch kollusives Zusammenwirken veranlassten sie betreute und testierunfähige Senioren dazu, einen oder mehrere von ihnen durch letztwillige Verfügungen als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen.
Vorliegend unterlag es keinem Zweifel, dass ein Betreuer einer Vermögensbetreuungspflicht iSv § 266 Absatz 1 StGB unterliegt. Das OLG Celle machte deutlich, dass ein Betreuter als undoloses Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt werden kann, jedenfalls dann, wenn dieser nicht mehr iSv § 2229 Absatz 4 BGB in der Lage war, ein Testament zu errichten und der Zustand des Betreuten hierzu bewusst ausgenutzt wurde. Ebenso könne bereits zu Lebzeiten eines Betreuten eine hinreichend konkrete Vermögensgefährdung dann eintreten, wenn dieser nicht mehr testierfähig ist und somit keine Möglichkeit mehr besteht, eine letztwillige Verfügung zu ändern.
Es wird weiter ausgeführt:
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Dass – bei Annahme einer Testierunfähigkeit – die fraglichen Testamente anfechtbar sind, schließt die Annahme zumindest einer konkreten Vermögensgefährdung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass zumindest außerhalb des Geltungsbereichs von § 14 Absatz 5 HeimG das Einsetzen eines Betreuers als Erbe zwar rechtlich nicht ausdrücklich untersagt ist, ein gleichwohl aufgesetztes Testament indessen sittenwidrig sein kann (OLG Braunschweig v. 4.11.1999, Aktenzeichen 2U2999 2 U 29/99, BeckRS 1999, 30843645, ZEV 2000, Seite 448 Ls.).
Dieser Fall zeigt aber auch, dass eine Verurteilung nur deshalb möglich war, weil zuvor eine Testierunfähigkeit der betreuten Personen festgestellt wurde. In der Praxis muss also zunächst entweder eine Testierunfähigkeit oder eine Sittenwidrigkeit der Verfügung nachgewiesen werden, bevor man erfolgreich strafrechtliche Schritte durchführen kann. Gelingt dieser Nachweis, ist im Regelfall der Tatbestand der Untreue ohne Weiteres erfüllt.
Einfacher sind freilich die Fälle der Urkundsdelikte nach §§ 267 ff StGB.
Fertigt der sog. Erbschleicher die letztwillige Verfügung selbst und lässt sie nur vom Erblasser unterzeichnen, liegt einerseits ein unwirksames Testament vor, andererseits unterfällt diese Handlung als schriftliche Lüge nicht dem Tatbestand des § 267 StGB.
Nach der hM kann auch eine echte Urkunde durch den Aussteller selbst gefälscht werden. Auch Fälle der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB sind denkbar. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn mit einer unechten Urkunde ein Erbschein beantragt wird.
Hinzutreten die Fälle der Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB, bei denen der sog. Erbschleicher ein ihm ungünstiges Testament vernichtet, um dann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund eines vorrangigen Testaments Erbe zu werden.
Sofern ein sog. Erbschleicher eine letztwillige Verfügung fälscht bzw. der Tatbestand der Urkundenfälschung nachgewiesen ist, kann zudem eine Erbunwürdigkeitsklage (Anfechtung nach § 2340 BGB