Der Kläger hat bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung genommen, welcher die ARB 01.02 der Beklagten zu Grunde liegen. Vereinbart ist eine "Unternehmens-Rechtsschutzkombi mit Privat-Rechtsschutzkombi" gem. § 26 dieser Bedingungen. Dort heißt es:
"(1) Versicherungsschutz besteht"
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche [ … ] Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer [ … ] auch im privaten Bereich [ … ].
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich [ … ]“.
Am 3.6.2004 verunfallte der Kläger während der Ausübung seiner Tätigkeit als selbständiger Bäckermeister. Wegen der Folgen macht er Ansprüche aus einer (privatrechtlichen) Unfallversicherung gegen die X-Versicherung AG geltend und begehrt hierfür von der Beklagten Versicherungsschutz.
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