Die Berufung ist durch Beschl. v. 2.10.2008 zurückgewiesen worden.
1) Nicht angegebene Vorschäden aus einem früheren Unfallereignis führen bei fehlender Entdeckung zu einer Ansetzung eines überhöhten Wiederbeschaffungswertes und einer übersetzten Wertminderung. Stellt der Sachverständige im Rahmen der Untersuchung fest, dass neben mit dem neuen Unfallereignis kompatiblen Schäden nicht kompatible Vorschäden gegeben sind, ging die nahezu einhellige seitherige Rspr. davon aus, dass der geltend gemachte Schaden in voller Höhe nicht zu ersetzten sei. Auf Grund der nicht kompatiblen Vorschäden lasse sich nicht ausschließen, dass auch die von dem Sachverständige als mit dem neuen Schadensereignis als kompatibel bezeichneten Schäden durch ein früheres Schadensereignis herbeigeführt worden seien (vgl. OLG Frankfurt zfs 2005, 60; OLG Hamburg OLGR 2001, 281; KG DAR 2006, 323; OLG Köln NZV 1999, 378).
Zu Grunde lag dieser Rspr. die Auffassung, dass die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nur dem Geschädigten zugute komme, der das ihm Mögliche zur Aufklärung des Schadensumfangs beitrage (vgl. BGH NJW 1981, 1454; OLG Hamm NJW-RR 1990, 42; Halm, DAR 2008, 345). Leugne der Geschädigte das Vorliegen eines Vorschadens oder mache er Schäden geltend, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, komme ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht zugute. Bei dieser Sachlage stehe dem Geschädigten nur dann ein Ersatzanspruch zu, wenn der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abzugrenzen sei. Lasse sich allerdings nicht ausschließen, dass auch die auf den Zweitunfall zurückgeführten und mit ihm kompatiblen Schäden durch den Vorunfall herbeigeführt worden seien, stehe dem Geschädigten kein Schadensersatzanspruch zu (vgl. OLG Köln NZV 1999, 378; OLG Celle OLGR 2004, 175; vgl. auch Dannert, r+s 1990, 3).
2) Gegen diesen dem Geschädigten bei nicht geklärtem Hergang des zu dem Vorunfall führenden Schaden wendet sich eine überzeugende Rspr. des OLG München (NZV 2006, 261; vgl. auch Anmerkung zu KG zfs 2007, 564) und des OLG Düsseeldorf (DAR 208, 344). Ausgangspunkt der von der bisher herrschenden Rspr. abweichenden Entscheidungen ist die Feststellung, dass § 287 ZPO auch das Ausmaß der Darlegungslast des Geschädigten verringere. Stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die mit dem Zweitunfall kompatiblen Beschädigungen auf diesen zurückzuführen seien, sei der Schadensersatzanspruch begründet. Nur der Geschädigte, der ihm bekannte Vorschäden verwiegen habe, verwirke seinen Anspruch auf richterliche Schätzung der Schadenshöhe (vgl. auch BGH NJW 1981, 1454). Der Entscheidung des OLG Düsseldorf lag eine Konstellation zu Grunde, bei der Eigentümer und Fahrer personenverschieden waren, und die Erinnerung des Fahrers an den Schadensumfang nicht mehr deutlich war, was objektive Falschangaben des Eigentümers zum Schadensumfang erklärte.
3) Die überzeugenden Entscheidungen der OLG München und Düsseldorf unterstellen zunächst nicht die sehr spekulative Überlegung, dass schon der Erstunfall bereits zu den schließlich ersetzt verlangten Schäden auf Grund des Zweitunfalls geführt habe. Dass sich dies nicht ausschließen lasse, genügt nicht, die Ersatzfähigkeit behaupteter Schäden aus dem Zweitunfall zu verneinen, wenn diese etwa auf Grund eines Gutachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Zweitunfall zurückgeführt werden können. Liegen Anhaltspunkte für Zuordnung und Schadensschätzung vor, muss bei Beachtung des § 287 ZPO bei Erreichen des Beweismaßes überwiegender Wahrscheinlichkeit der sich daraus ergebende Ersatzanspruch zugesprochen werden (vgl. BGH NJW-RR 1988, 410). Mit Recht geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass bei Trennbarkeit der Vorschäden von den Neuschäden des zu regulierenden Zweitunfalls dem Geschädigten ein Ersatzanspruch für die Neuschäden zusteht.
Die Kritik an der Entscheidung des OLG Düsseldorf von Halm (DAR 2008, 345) überzieht die Anforderungen an die Substantiierung des auch den Zweitunfalls zurück zu führenden Schadens. Sie knüpft an die Fallgruppe an, dass der Geschädigte den Zweitunfall ausnutzt, um bei der Regulierung Vorschäden zu unterschieben. Das ist ohnehin kein erfolgversprechender Versuch, weil die Kfz-Sachverständigen die fehlende Kompatibilität des Vorschadens mit dem Zweitunfall unschwer feststellen können. Nicht hinnehmbar für eine Versagung von Ansprüchen sind Konstellationen, in denen der Geschädigte Einzelheiten des Vorschadens und der zu ihm führenden Geschehnisse nicht kennt, etwa, weil er am Unfallgeschehen nicht beteiligt war, sodass er hierzu nichts vortragen kann und dann dem Geschädigten Ersatzansprüche versagt werden. Für diese Fallgruppe, in der der Geschädigte die "Beweisführung und die Feststellung der Tatsachen durch das Gericht (nicht) arglistig erschwert oder gar vereitelt" (Halm, DAR 2008, 346) ist eine Versagung der Beweiserleichterung nicht angezeigt. Im Übrigen werden sachverständige Würdigungen von Geschehnissen, di...