Aus den Gründen:„ … Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Ihm stehen Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht zu, weil er nicht nachgewiesen hat, nach Abschluss des Vertrages bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.
1. Gem. §§ 1, 2 BBUZ der zur Vertragsgrundlage gemachten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verspricht der Versicherer Leistungen für den Fall, dass der Versicherte während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit – ganz oder in einem bestimmten Grad – auszuüben, die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass der Verlust der Fähigkeit, den Beruf bzw. eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, erst während der Vertragsdauer eingetreten sein darf. War der Versicherte bereits vor Vertragsabschluss nicht mehr fähig, in seinem konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein, kann die Feststellung nicht getroffen werden, dass der Versicherte die Fähigkeit zur Berufsausübung erst während der Vertragsdauer verloren hat (BGH VersR 1993, 469).
Den Nachweis, dass es ihm während der Dauer des Versicherungsvertrages in Folge Krankheit zu mindestens 50 % unmöglich geworden ist, seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit weiter nachzugehen, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht erbracht.
a. Zwar wird man dem Kläger nicht absprechen können, dass bei ihm eine Krankheit i.S.v. § 2 BBUZ vorliegt.
Dabei kann auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals “Krankheit’ nicht allein deshalb geschlossen werden, weil der Kläger in der Zeit vom 14.12.2001 bis zum 28.6.2002 und auch danach weiter arbeitsunfähig krank geschrieben war. Zwar gilt, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit, § 2 Abs. 3 BBUZ. Indes entbindet dies den Versicherten nicht davon zu beweisen, dass tatsächlich bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist. § 2 Abs. 3 BBUZ enthält lediglich eine unwiderlegliche Vermutung hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit und erspart dem Versicherungsnehmer den Nachweis der Prognose; die Vorschrift fingiert jedoch nicht das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit für den dort geregelten Zeitraum (BGH VersR 1993, 562).
Jedoch lassen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A den hinreichenden Schluss auf das Vorliegen einer Krankheit i.S.d. Versicherungsvertragsbedingungen zu. Als Krankheit im Sinne dieser Vorschrift kommt jeder körperliche oder geistige Zustand in Betracht, der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen. Hierzu zählen alle Störungen des Organismus des Versicherten mit der Folge objektiv feststellbarer physischer oder psychischer oder auch subjektiv empfundener Veränderungen (Senat VersR 2005, 63; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., BUZ § 2 Rn 3, m.w.N.).
Ein solcher vom normalen Gesundheitszustand abweichender Zustand liegt beim Kläger vor. Wie der vom LG mit der Erstellung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens und von dem Senat mit der Erläuterung seiner Gutachten beauftragte Sachverständige unter Auswertung sämtlicher ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten – unwidersprochen für den Zeitpunkt der Untersuchung – festgestellt hat, sind bei dem Kläger an krankhaften Veränderungen und Störungen ein mäßig ausgeprägtes degeneratives Cervikalsyndrom mit nur geringfügiger Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, eine mäßig ausgeprägte Spondylosis deformans C4/5 und C5/6, eine unter mäßiger Deformierung festknöchern verheilte Schlüsselbeinfraktur links ohne funktionelle Beeinträchtigung des Schultergürtels, ein operativ behandeltes Carpaltunnelsyndrom links mit mäßigen Restbeschwerden, eine mäßig endgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks sowie eine diskrete und ganz geringfügige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks verzeichnen. … Ferner wirkt sich die festknöchern verheilte Clavicula-Fraktur nach Auffassung des Sachverständigen nicht auf die berufliche Tätigkeit des Klägers aus. Es verbleiben nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen der HWS, der linken Schulter – minimale Einschränkung in der Abduktion...