Der Kl. macht die Verurteilung des Bekl. zu 1) als Fahrer und Halter des bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Pkw geltend. Der Bekl. zu 1) fuhr mit seinem Kfz hinter dem mit geringer Geschwindigkeit (unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) fahrenden Kfz von M hinterher. In Höhe der in seiner Fahrtrichtung liegenden Ausfahrt aus dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes überholte er mit seinem Kfz das Fahrzeug von M und stieß mit dem aus der Ausfahrt fahrenden Kfz des Kl. zusammen. In Fahrtrichtung des Fahrzeuges des Kl. befand sich die Ausfahrt des Parkplatzes eines Einkaufsmarktes, für die Zeichen 205 bezüglich des Verkehrs auf der Bundesstraße "Vorfahrt gewähren" anordnete. Die Bundesstraße weist ab der Einmündung des vor dem Einkaufsmarkt befindlichen Tankstellengeländes eine durchgezogene Linie auf (Zeichen 295), die den Fahrstreifen vom Gegenverkehr abgrenzt und an die sich eine an den Fahrstreifen angeordnete Sperrfläche (Zeichen 298) bis zur Einmündung des Einkaufsmarktes anschließt.

Das LG hat nach Beweisaufnahme eine deutliche Überschreitung der einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch den Bekl. zu 1), der mit 77 km/h gefahren sei, angenommen und ein Überfahren der Sperrfläche zugrunde gelegt. Einen Mithaftungsanteil des Kl. hat das LG verneint.

Die Berufung der Bekl. verfolgt die Abänderung der unter Berücksichtigung der Zahlungen der Bekl. vollständigen Abweisung der Klage durch Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 %. Die Berufung hatte nur geringen Erfolg.

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