"… [45] Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Dies unabhängig [von] der Frage, ob eine Zustellung am 12.2.2019 auf eingegangene Klage am 8.11.2018 noch demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgte. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB, und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden [ist] und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1, 2 BGB. Die Beweislast der Kenntnis (grobe fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers liegt beim Schuldner (Palandt/Ellenberger, § 199 BGB Rn 50). Zwar ist gerichtsbekannt, dass die Bekl. am 22.9.2015 in einer adhoc-Mitteilung nach § 15 WpHG über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren des Typ EA 189 informiert hat. Dies reicht im konkreten Fall allerdings nicht aus, um von einer den Beginn der Verjährung auslösenden Kenntnis nach § 199 BGB der Klagepartei bereits im Jahr 2015 auszugehen. Zwar ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend würdigt, auch nicht im Wege der Parallelwertung in der Laiensphäre (MüKo/Grothe, § 199 BGB Rn 29). Bei einfach gelagerten Sachverhalten mag es ausreichen, wenn er sich aus den ihm bekannten Tatsachen seine Gläubigerstellung erschließen kann. Bei komplizierten Sachverhalten, zu denen das Gericht den vorliegenden zählt, sind höhere Anforderungen zu stellen (MüKo/Grothe a.a.O.). Dazu müsste seitens der Bekl. zumindest vorgetragen sein, wann hinsichtlich des konkreten Fahrzeugs ein Anschreiben erfolgte und über die Abgasproblematik in Verbindung mit der Aufforderung zur Durchführung bzw. Notwendigkeit des Updates informiert wurde. Auch ist gerichtsbekannt, dass die Schreiben zumindest teilweise erst in den Jahren 2016 und teilweise sogar 2017 an die Autobesitzer versandt wurden. Dann wäre Verjährungsbeginn frühestens erst zum Ende des Jahres 2016 denkbar und die Verjährung träte nicht vor dem 31.12.2019 ein. Zudem kann eine problematische und ungeklärte Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. Verjährungsbeginn tritt erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist (MüKo/Grothe a.a.O.). Bei den Fällen der Abgasmanipulation in Zusammenhang mit dem Motor EA 189 fehlt es bis zum heutigen Tag an einer höchstrichterlichen Entscheidung."
[46] Auch ist die Behauptung, die Klagepartei habe von der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Umschaltlogik sowie aller anspruchbegründenden Tatsachen im Jahr 2015 bereits Kenntnis gehabt, sowie [die Behauptung], sie habe vom Abgasskandal Kenntnis gehabt, nicht hinreichend substantiiert, denn es ist nicht die Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen bekannt gewesen sein sollen, dargetan. Dem entsprechenden Beweisangebot Parteivernehmung der Klagepartei war nicht nachzugehen. Es ist auf eine hinreichende Kenntnis zur Begründung eines Verjährungsbeginns nicht aus den öffentlich bekannten Umständen zu schließen. Auch kann dahinstehen, ob die klagende Partei von dem Autohaus im Jahr 2015 angeschrieben wurde und auf die Notwendigkeit eines Updates hingewiesen wurde, denn daraus wären die anspruchsbegründenden Tatsachen die Bekl. betreffend der klagenden Partei nicht mitgeteilt worden. Der entsprechende Vortrag ist folglich nicht erheblich.
[47] 2. Sie ist daher berechtigt, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs von der Bekl. ersetzt zu verlangen.
[48] Sie muss sich dann aber die Vorteile anrechnen lassen, die sie zwischenzeitlich durch die Nutzung des Pkw erlangt hat. Insoweit ist der Kaufpreis von 19.499,99 EUR mit den von der klagenden Partei gefahrenen Kilometern, nämlich 136.576 km, zu multiplizieren und das Ergebnis durch die zu erwartende Restlaufleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sprich 250.000 km, abzüglich vor Ankauf gefahrener 7.774 km, zu teilen. Dies ergibt einen Wert der gezogenen Nutzungen von 11.062,66 EUR und den tenorierten Erstattungsbetrag. …“