Die Klagepartei nimmt die Bekl. auf Rechtsschutzdeckung für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Skandal in Anspruch. Die Klagepartei hält bei der Bekl. eine Rechtsschutzversicherung. Dem Vertrag liegen die VRB 2006 zugrunde.

Am 13.4.2015 kam es zum Kauf eines dieselbetriebenen BMW 220d. Bei dem erworbenen Fahrzeug handelte es sich um einen Wagen mit Erstzulassung am 16.4.2015. Das Fahrzeug besitzt die Abgasnorm EUR 6. Einen Rückruf des Kraftfahrzeugbundesamtes für Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor gibt es nicht.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.3.2021 wandten sich die Klägervertreter für die Klagepartei an die Bekl. wegen behaupteter Manipulation der Abgassteuerung. Mit Schreiben vom 19.4.2021 lehnte die Bekl. eine Deckungszusage wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab; gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit der Abgabe eines Stichentscheids nach § 17 Abs. 2 VRB 2006 hin.

Die Klagepartei behauptet, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor mit der Kennung B47 verbaut sei. Dieser sei durch die BMW AG mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Software) versehen worden, die den Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand unerlaubt verringert und unter Realbedingungen erheblich mehr Schadstoffe emittiere. Es bestünden wegen der darin liegenden Täuschung über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen die BMW AG. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über ein sogenanntes "Thermofenster", bei dem es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der europarechtlichen Vorschriften handele.

Außerdem sei der Motor mit einer Funktion "Kaltstartheizen" versehen, was sich aus einer Überprüfung vergleichbarer Motoren schließen lasse. Hierbei handele es ebenfalls sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

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