1. Besteht die Möglichkeit unfallbedingte Eindellungen eines Kfz durch die Drückermethode des Ausbeulens (sog. Smart-Repair-Methode) unter Wegfell der ansonsten nach herkömmlicher Schadensbeseitigung erforderlichen zusätzlichen Neulackierung zu beseitigen, kann der Geschädigte noch im Rechtsstreit auf diese kostengünstigere Schadensbeseitigung, die nur in Spezialbetrieben erbracht wird, verwiesen werden.

2. Dass der Geschädigte bei einer Verweisung auf die sog. Smart-Repair-Methode nicht auf kostengünstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundene Reparaturwerkstatt verwiesen wird, sondern auf eine unterschiedliche preiswertere Reparaturmethode, die für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich und preisgünstiger ist, rechtfertigt die Annahme einer Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten auch in diesem Falle, sodass der Aufwand in Höhe der Smart-Repair-Methode allein erforderlich i.S.d. § 249 BGB ist.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 24.9.2010 – 13 S 216/09

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