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[10] 2. Die Haftung des Bekl. zu 1) gem. § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ist nicht in Streit. Der Bekl. zu 1) verursachte mit dem vom früheren Bekl. zu 2) angemieteten Fahrzeug am 19.4.2015 einen Unfall, bei dem es beschädigt wurde. Unstreitig hat der Bekl. zu 1) den Unfall deshalb verursacht, weil er wegen Bedienung des Infotainmentsystems nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn geachtet hat. Dies ist selbst dann zumindest fahrlässig, wenn der Bekl. zu 1) “nur' mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren wäre.
[11] 3. Die Haftung des Bekl. zu 1) ist nicht aufgrund der zwischen der Kl. und dem früheren Bekl. zu 2) vereinbarten Haftungsfreistellung ausgeschlossen.
[12] Der frühere Bekl. zu 2) hatte mit der Kl. für das Mietfahrzeug eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart. Der Bekl. zu 1) war als berechtigter Fahrer gem. I.7 AVB in die Schutzwirkung der dort vereinbarten Haftungsbeschränkungen in gleicher Weise wie der Mieter ausdrücklich einbezogen. Er hat den Schaden am Mietfahrzeug aber grob fahrlässig herbeigeführt und damit gem. I.2 S. 4 AVB die ihn begünstigende Haftungsbeschränkung im von der Kl. geltend gemachten Umfang (50 %) eingebüßt.
[13] a) Die Regelung in I.2 S. 4 AVB hält der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB stand und ist damit wirksam.
[14] Haben die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags – wie hier – gegen Entgelt auch zugunsten des berechtigten Fahrers eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, darf neben dem Mieter auch der Fahrer darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den der Mieter genießen würde, wenn er selbst Eigentümer des Kfz und selbst Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2008 – I-24 U 131/08 juris Rn 3; OLG Naumburg, Urt. v. 14.10.2010 – 10 U 21/10 juris Rn 3). Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kfz seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 20.5.2009 – XII ZR 94/07 juris Rn 13; v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10 juris Rn 10 f.; v. 24.10.2012 – XII ZR 40/11 juris Rn 15; vom 15.7.2014 – VI ZR 452/13 juris Rn 8).
[15] Die Erwartung einer der Vollkaskoversicherung entsprechenden Vertragsgestaltung besteht bei Kraftfahrzeugmietverträgen mit entgeltlicher Haftungsreduzierung auch hinsichtlich des Verhaltens eines Fahrers, dem der Mieter berechtigterweise das Mietfahrzeug überlässt (BGH, Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10 juris Rn 14). Mietvertragsklauseln, die vom Leitbild der Vollkaskoversicherung zum Nachteil des Mieters und seines berechtigten Fahrers abweichen, sind gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters und Fahrers unwirksam (BGH, Urt. v. 20.5.2009 – XII ZR 94/07 –, juris Rn 21; Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10 –, juris Rn 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2008 – I-24 U 131/08 –, juris Rn 3).
[16] Dem Leitbild der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) entspricht die im Mietvertrag getroffene Regelung. Allerdings war in der zum Zeitpunkt der Anmietung geltenden Fassung der AKB (A.2.15 AKB 2008, anders jetzt in A.2.8 S. 2, AKB 2015) der Regress gegen den berechtigten Fahrer bei grober Fahrlässigkeit nicht anteilig entsprechend der Verschuldensschwere, sondern in vollem Umfang möglich. Dies stand nach Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips betreffend die Leistungsfreiheit des Versicherers bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer (vgl. BT-Drucks 16/3945, 80) zwar mit dem gesetzlichen Regelungsmodell nicht in Einklang und führte daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit dieser Klausel (BGH, Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10 juris Rn 12). Die Rechtsprechung schloss die damit entstandene Lücke aber durch entsprechende Anwendung der neuen Quotierungsregelung des § 81 Abs. 2 VVG (BGH, Urt. v. 15.7.2014 – VI ZR 452/13 juris Rn 11). Diese Rechtslage wird durch die verwendete Fassung der AVB abgebildet.
[17] b) Der Senat ist nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bekl. zu 1) den Versicherungsfall herbeigeführt hat, indem er bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn in einem ihm nicht vertrauten Fahrzeug fahrend die Infotainmentanlage des Fahrzeugs bediente, wegen der darauf zurückzuführenden Ablenkung nach links von der Fahrbahn abkam und dort mit der linken Fahrzeugseite gegen die Mittelleitplanke stieß.
[18] aa) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Bekl. zu 1) unmittelbar vor der Kollision mit der Leitplanke die Infotainmentanlage des Mietwagens bediente und dadurch stark abgelenkt war.
[19] Der Bekl. zu 1) hat in seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben, da...