Wie in der Einleitung schon erwähnt, stellt sich eingangs die Frage, ob für das Führen eines mit Motor betriebenen Stehrollers eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Die Folgefrage muss dann lauten, welche Auswirkung mögliche Veränderungen auf die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis haben.

Nach § 1 FeV, Grundsatz der Verkehrsfreiheit, ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Wenn es um das Führen eines Kraftfahrzeuges (Kfz) geht, muss § 2 Abs. 1 StVG beachtet werden. Danach ist für eine solche Handlung i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 FeV grundsätzlich eine Fahrerlaubnis erforderlich. Als Kraftfahrzeug gilt dabei nach § 1 Abs. 2 StVG und § 2 Nr. 1 FZV ein Landfahrzeug, das mit Motorkraft angetrieben wird und nicht (dauerhaft, § 2 Nr. 1 FZV) an Gleise gebunden ist. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.

Es kann also sein, dass ein E-Scooter fahrerlaubnisfrei geführt werden darf, es kann aber auch sein, dass eine Fahrerlaubnis dafür benötigt wird. Dies ist abhängig von den technischen Spezifikationen des Fahrzeugs: Die bloße Bezeichnung E-Scooter kann nicht weiterführen. Sollte eine Fahrerlaubnis erforderlich sein, stellt sich sodann die Frage: Welche Fahrerlaubnisklasse ist die passende? Es ist also auch in diesem rechtlichen Bereich von wesentlicher Bedeutung, in welchem technischen Zustand sich das Fahrzeug befindet. Dieser Beitrag behandelt wie oben beschrieben generell Fahrzeuge ohne Sitz. Teilweise sind diese mit einer bbH bis zu 20 km/h, mehr als 20 km/h aber nicht mehr als 25 km/h, mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 45 km/h und mehr als 45 km/h anzutreffen. Nun ist zu unterscheiden: Welche E-Scooter sind mit welcher technischer Ausgestaltung noch fahrerlaubnisfrei, welche Fahrerlaubnis ist für nicht mehr fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge erforderlich?

1. Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Zunächst soll in diesem Beitrag auf die in Frage kommenden fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge Bezug genommen werden.

In § 4 Abs. 1 S. 2 FeV sind abschließend Kraftfahrzeuge genannt, für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist. Genannt werden unter anderem:

Nr. 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,

Nr. 1a. Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und

Nr. 1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und … nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.1.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,

1. 1. Fahrrad mit Hilfsmotor

Als Fahrrad mit Hilfsmotor dürften alle im Beitrag genannten E-Scooter nicht eingeordnet werden, auch wenn sie keine Tretkurbeln benötigen. Bis ins Jahr 2016 waren Mofas zwar als einsitzige Fahrzeuge definiert, so dass ein zweisitziges Fahrzeug kein Mofa sein konnte. Daher war es bei etlichen Fahrzeugen erforderlich, dass ein Sitz entfernt werden musste, oder die Sitzbank entsprechend verkleinert werden musste, wenn ein Fahrzeug ursprünglich mit zwei Sitzen in der Betriebserlaubnis bzw. in der Typgenehmigung ausgestattet war und nun als Mofa in den Verkehr gebracht werden sollte. Regelmäßig wurde dabei ein Ring oder ein taschenähnlicher Gegenstand auf den zweiten Sitz montiert, damit man von einer Einsitzigkeit ausgehen konnte. Ein Sitz müsste allerdings vorhanden und erforderlich sein, um überhaupt unter § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV subsumiert werden zu können.

Dies dürfte sich auch aus § 35a StVZO ergeben, der sich mit Sitzen beschäftigt.

Absatz 1 verlangt, dass das Fahrzeug vom Sitz her sicher geführt werden muss. Festgestellt wird: Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden kann.

Abs. 9 behandelt dabei Krafträder. In der Bestimmung wird ausgeführt:

Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

Bezüglich einer Halteeinrichtung für Beifahrer stellt § 61 Abs. 2 StVZO fest, dass Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, mit einem Haltesystem für d...

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