Werden einem Zeugen die durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten auferlegt, gehören hierzu alle Kosten, welche durch die Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Reisekosten der Partei sowie ihres Prozessbevollmächtigten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis der Partei, das Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG, nicht aber gesondert Verdienstausfall für den Prozessbevollmächtigten.

OLG Celle, Beschl. v. 11.12.2008 – 2 W 271/08

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