Ein für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV notwendiger Sachantrag im Sinne von Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG-VV liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beklagten schriftsätzlich ankündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 6 W 54/20

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