Der BGH entschied mit Urt. v. 12.5.2020,[56] dass Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel-Ia-VO einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag begründet. Bei einem Vertrag, der einen Hinflug zu einem bestimmten Endziel und einen Rückflug zu einem vom ersten Abflugort verschiedenen Ankunftsort vorsieht, ist deshalb an allen drei Orten der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen begründet.

[56] BGH, Versäumnisurt. v. 12.5.2020 – X ZR 10/19, BeckRS 2020, 17047 = EWiR 2020, 767 (m. Anm. Jungemeyer/Singbartl) = MDR 2020, 1048 = RIW 2020, 701.

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