Das LG hat zu Recht entschieden, dass es an dem geltend gemachten Verfügungsanspruchs fehlt. Die Antragsgegnerin war ungeachtet ihrer Deckungszusage vom 4.5.2020 nicht gehindert, in Ansehung des im Ausgangsrechtsstreit festgesetzten Auslagenvorschusses für den gerichtlich beauftragten Sachverständigen den Rechtsschutz wegen einer Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu verweigern. Ein Deckungsanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem von seinen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 4.5.2021 gefertigten Stichentscheid.
a) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich ein Deckungsanspruch nicht schon aus der Deckungszusage vom 4.5.2020.
aa) Allerdings stellt die Deckungszusage, mit der der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall bestätigt, die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und wird nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer jedenfalls Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet. Sie erzeugt einen Vertrauenstatbestand, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen (s. BGHZ 202, 122 Rn. 21; Schneider in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 17; …).
Die Erteilung einer Deckungszusage, deren Auslegung sich nach den §§ 133, 157 BGB richtet (…), hindert den VR freilich nicht, diese mit einem Vorbehalt zu versehen (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 125 Rn. 8; Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 10). Eine zulässige Beschränkung kann auch darin liegen, wie hier, nur bestimmte, vom Leistungsversprechen des Versicherers grundsätzlich umfasste Kosten (s. § 5 ARB) unter den weiteren Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 ARB vom Deckungsschutz auszunehmen. Die grundsätzliche Möglichkeit eines solchen Vorbehalts liegt auch im Interesse des VN. Denn der VR wäre – wie das LG im rechtlichen Ansatz zutreffend erkannt hat – anderenfalls gehalten, den Deckungsschutz schon dann insgesamt zu versagen, wenn die bloße Möglichkeit einer kostenträchtigen und deshalb unter den weiteren Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 ARB vom Versicherungsschutz nicht mehr umfassten Beweiserhebung besteht.
Hieran gemessen unterliegt es keinem Zweifel, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4.5.2020 aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Versicherungsschutz für die erstinstanzliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers nur insoweit zusagt, als insbesondere keine Beweiserhebung über die im Ausgangsrechtsstreit entscheidungserhebliche Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch ein Sachverständigengutachten erfolgt. Die Antragsgegnerin hat … ausdrücklich (und durch Fettdruck hervorgehoben) darauf hingewiesen, dass kein Versicherungsschutz für ein auf den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezogenes Gutachten bestehe. Die Erklärung war daher, anders als die Beschwerde meint, nicht geeignet, beim Antragsteller ein Vertrauen zu begründen, dass die Antragsgegnerin auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens tragen werde.
bb) Der Antragsgegnerin war es – soweit sie die Deckungszusage unter den Vorbehalt der vom weiteren Verlauf des Ausgangsrechtsstreits abhängigen Prüfung der Mutwilligkeit gestellt – auch nicht gemäß § 128 S. 3 VVG verwehrt, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Gesichtspunkt zu berufen. Denn sie ist im Schreiben vom 4.5.2020 ihrer sich aus § 128 S. 2 VVG ergebenden Belehrungspflicht nachgekommen, die nicht nur bei vollständiger Versagung des Versicherungsschutzes gilt, sondern auch bei einer Teilablehnung (s. OLG Karlsruhe r+s 2019, 705 Rn. 20 m.w.N.). Auf die umstrittene Frage, ob das bloße Zitat der maßgeblichen Bestimmungen der ARB über das Stichentscheid-Verfahren für eine Belehrung genügt (s. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1550, 1551 m. krit. Anm. Laux jurisPR-VersR 2/2020 Anm. 3), kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Deckungszusage an exponierter Stelle die maßgeblichen Klauseln im Wortlaut wiedergegeben.
b) Zu Recht hat das LG in Ansehung der durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten eine Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers im Sinne von § 3a Abs. 1 S. 1 Buchstabe b ARB bejaht.
Mutwilligkeit liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Der VR bringt hierdurch für den durchschnittlichen VN erkennbar zum Ausdruck, dass er Versicherungsschutz grundsätzlich nur unter den sachlichen Voraussetzungen gewähren will, unter denen eine Partei, die nach ihren persönlichen ...