I. Die Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten bei unstreitig voller Haftung dem Grunde nach einen Anspruch der Höhe nach – über den bereits beglichenen Betrag von 3.699,31 EUR hinaus – auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.341,07 EUR aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB. Der mit Rechnung vom 2.1.2023 geltend gemachte Gesamtbetrag von 5.040,38 EUR ist nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für Zinsen und außergerichtliche Anwaltskosten.
1. Der geltend gemachte Grundmietzins von 2.975,42 EUR für eine Mietzeit von 30 Tagen war erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.
a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH NJW 2013, 1870 Rn 15, 16 m.w.N.).
Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2013, 1539 Rn 10, 11 m.w.N).
Nach bisher ständiger Rechtsprechung der für den hiesigen Gerichtsbezirk zuständigen Berufungskammern sowie des Berufungssenats erfolgt die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer. So habe sich der Senat wiederholt damit auseinandergesetzt, dass die in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten von beiden Seiten vorgebrachten Einwände sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste teilweise berechtigt sind, letztlich aber nicht ausreichen, um deren grundsätzliche Eignung als Schätzgrundlage – zumindest im Rahmen der vom Senat angewandten Mittelwertmethode – infrage zu stellen; auch zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Eignung bzw. deren Erschütterung bestehe danach kein Anlass (OLG Köln, NJOZ 2014, 889; NJOZ 2018, 96 Rn 4, jeweils m.w.N.).
b) Das Gericht übt das ihm zustehende Ermessen nunmehr dahingehend aus, dass es die Fraunhofer-Liste nicht mehr als Schätzgrundlage heranzieht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zumindest seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln.
aa) Hinsichtlich der bereits seit Jahren bekannten Vorbehalte gegen die Ergebnisse nach Fraunhofer (Beschränkung auf wenige große Anbieter, Internetlastigkeit der eingeholten Angebote, Nichterhebung von Nebenkosten sowie die Vorgabe eines Anmietzeitpunktes eine Woche später), die seitens des Gerichts ohne weiteres nachvollziehbar sind, erübrigen sich nähere Ausführu...