“ … Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
1. Bei Rechtsschutzversicherungsverträgen, denen die ARB 2005 der Beklagten zu Grunde liegen und bei denen die Leistungsart “Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten’ nach § 2 r) dieser ARB einbezogen ist, werden Streitigkeiten auf Hochschulzulassung vor deutschen Verwaltungsgerichten – insbesondere Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule wegen Nichtausschöpfung der bei der Hochschule vorhandenen Kapazitäten – grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst. Versicherungsschutz besteht allerdings erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherungsvertrag unter Einbeziehung dieser Leistungsart zu laufen begonnen hat (Wartezeit). Das gilt nicht nur, wenn der Versicherungsvertrag von vornherein auf der Grundlage der ARB 2005 geschlossen wurde, sondern auch, wenn diese – wie hier – erst nachträglich durch einvernehmliche Vertragsänderung in einen schon länger bestehenden Versicherungsvertrag Eingang gefunden haben. Das ergibt die Auslegung der einschlägigen Klauseln. …
a) Ein solchermaßen verständiger Versicherungsnehmer wird dem Versicherungsschein entnehmen, dass sein Versicherungsvertrag Rechtsschutzleistungen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten beinhaltet. Danach wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz im konkreten Fall zuwenden und im Zuge dessen zu § 4 Abs. 1 ARB 2005 gelangen. Dort wird ihm vor Augen geführt, wie der Eintritt des Rechtsschutzfalls definiert ist, und dass bei drei Leistungsarten Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn besteht – mithin eine Wartezeit einzuhalten ist. Die Wartezeit betrifft ausdrücklich auch den ihn konkret interessierenden Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 r) ARB 2005).
Um den Ablauf der Wartezeit “nach Versicherungsbeginn’ zu ermitteln, wird der verständige Versicherungsnehmer, schon weil ihm § 4 Abs. 1 S. 2 ARB 2005 das nahe legt, gem. § 7 ARB 2005 auf den im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt abstellen. Im Versicherungsschein wird er zwar – wie die Berufung zutreffend bemerkt – den Begriff “Versicherungsbeginn’ nicht finden. Wohl aber wird er dort auf den Begriff “Vertragsdauer’ stoßen. Nachdem er dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 ARB 2005 entnommen hat, dass der Vertrag für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen ist, wird er den im Versicherungsschein genannten Anfangszeitpunkt der Vertragsdauer als den “Versicherungsbeginn’ ansehen und von diesem Zeitpunkt ab die Wartezeit berechnen.
Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird darüber hinaus aber auch den Sinn und Zweck einer solchen auf bestimmte Leistungsarten beschränkten Wartezeit erkennen. Er wird einsehen, dass sich der Versicherer – auch im Interesse der Versichertengemeinschaft – mithilfe eines derartigen zeitlich und sachlich begrenzten Risikoausschlusses legitimerweise vor sog. “Zweckabschlüssen’ schützen will, also vor Versicherungsnehmern, die den Versicherungsvertrag erst zu einem Zeitpunkt abschließen, zu dem sich bei ihnen im Bereich der drei genannten Leistungsarten eine rechtliche Auseinandersetzung bereits konkret abzeichnet.
b) Nichts anderes gilt für das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der – wie der Kläger – keinen neuen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließt, sondern bei bestehendem Versicherungsverhältnis die Ersetzung der bislang gültigen ARB 2001 durch die ARB 2005 vereinbart. Einem solchen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht nur die aktuelle, sondern auch die ursprüngliche Fassung der ARB bekannt.
Auch dieser durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich den Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz im konkreten Fall zuwenden und im Zuge dessen zu § 4 Abs. 1 ARB 2005 gelangen. Mit dieser Bestimmung wird auch ihm vor Augen geführt, dass bei dem ihn konkret interessierenden Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 r) ARB 2005) Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn besteht – mithin eine Wartezeit einzuhalten ist. Auch er wird § 7 ARB 2005 entnehmen, dass der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns im Versicherungsschein angegeben ist. Da der durchschnittliche Versicherungsnehmer in diesem Fall zwei Versicherungsscheine besitzt, steht er an dieser Stelle vor der Frage, welchen er zur Feststellung des Versicherungsbeginns heranziehen soll. Er wird zunächst – nahe liegenderweise – nicht den früheren (überholten), sondern den aktuellen Versicherungsschein heranholen. Ist darin – wie im vorliegenden Fall – der (ursprüngliche) Versicherungsbeginn nicht angegeben, wird er sich den früheren Versicherungsschein vornehmen und darin nach dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns suchen....