Der Entscheidung ist zuzustimmen.
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt erhält gem. § 45 RVG die Vergütung aus der Landeskasse. Zu dieser Vergütung gehören gem. § 46 Abs. 1 RVG auch die Auslagen, insbesondere Reisekosten. Diese werden von der Landeskasse nur dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Aus der negativen Formulierung folgt, dass die Reisekosten von der Landeskasse grundsätzlich zu ersetzen sind. Es obliegt dann der Landeskasse darzulegen, dass Reisekosten im Einzelfall nicht erforderlich waren.
1. Fahrtkosten für die Benutzung der Deutschen Bahn
Nach Nr. 7004 VV RVG erhält der RA Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind, in voller Höhe. Hierzu gehören auch die Kosten für die Benutzung der Bahn. Das OLG Köln hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Reduzierung dieser dem Pflichtverteidiger tatsächlich angefallenen Reisekosten auf die fiktiven Kosten einer Geschäftsreise mit dem Pkw nicht in Betracht kommt.
2. Taxikosten
a) Geschäftsreise
Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz von Taxikosten aus der Landeskasse ist zunächst, dass es sich überhaupt um eine Geschäftsreise i.S.v. Abs. 2 der Vorbem. 7 VV RVG handelt. Das Reiseziel, das der Rechtsanwalt ganz oder teilweise mit dem Taxi erreicht, muss also außerhalb der Gemeinde liegen, in der sich seine Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Zwar kann dem Rechtsanwalt auch für Taxikosten innerhalb der Gemeindegrenzen gegenüber seinem Auftraggeber ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 675 i.V.m. § 670 BGB zustehen (s. Abs. 1 S. 2 der Vorbem. 7 VV RVG). Jedoch besteht für den gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt gegen die Landeskasse insoweit kein Anspruch, weil diese nach § 45 Abs. 1 RVG nur die gesetzliche Vergütung schuldet, worunter grundsätzlich die Vergütung nach dem RVG zu verstehen ist (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 45 Rn 7).
b) Am Zielort
Für einen auswärtigen Rechtsanwalt ist die Benutzung eines Taxis am Zielort regelmäßig erforderlich, so LG Berlin JurBüro 1999, 526 für Taxikosten vom Flughafen zum Gericht. Dies wird damit begründet, dem Rechtsanwalt sei nicht zuzumuten, sich vorab über die Fahrtmöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer meist fremden Stadt zu informieren und mehrfaches Umsteigen in Kauf nehmen zu müssen.
c) Am Wohn- oder Kanzleiort
Aber auch die Taxikosten des RA an seinem Wohn- oder Kanzleiort können erforderlich sein, wenn er zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins ein Taxi benutzt anstelle seines eigenen Pkw, so AG Norden JurBüro 2000, 76 mit Anm. Warfsmann = AGS 1999, 192; Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 19 Rn 83. Solche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind dem Rechtsanwalt zwar schon eher zuzumuten als in einer fremden Stadt. Hier muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Rechtsanwalt bei Benutzung seines eigenen Pkw diesen auch am Bahnhof oder Flugplatz abstellen muss. Die hierfür anfallenden Parkgebühren sind – insbesondere am Flugplatz – selbst bei einer Parkdauer von nur wenigen Stunden oft so hoch, dass die Benutzung eines Taxis auch am Wohn- oder Kanzleisitz des Rechtsanwalts meist kostengünstiger ist.
Demgegenüber sind ältere Entscheidungen, nach denen Taxikosten nicht zu ersetzen sind, wenn öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, so LG Flensburg JurBüro 1976, 1651; OLG Hamm AnwBl. 1982, 488 mit abl. Anm. Schmidt, überholt. Sie stammen aus einer Zeit, in der die Benutzung eines Taxis noch als Luxus angesehen wurde.
d) Überdurchschnittlich hohe Taxikosten
Ein Ersatz aus der Landeskasse kommt ausnahmsweise nur dann nicht in Betracht, wenn die Taxikosten gegenüber der Benutzung von zumutbaren öffentlichen Verkehrsmitteln überdurchschnittlich hoch sind. So gewährt das BPatG GRUR 1996, 303 dem Rechtsanwalt Taxikosten für die Fahrt vom Flughafen München zur Münchener Innenstadt nur in Höhe der Kosten der Fahrt mit der S-Bahn. Dies beruht darauf, dass die Taxikosten (etwa 80 EUR) im Verhältnis zu den Aufwendungen für eine Fahrt mit der S-Bahn (etwa 10 EUR) überdurchschnittlich hoch sind und die Fahrt mit dem Taxi nur in seltenen Fällen einen geringfügigen Zeitgewinn bringt, zu Zeiten des Berufsverkehrs jedoch viel länger dauern kann als die Fahrt mit der S-Bahn.
Heinz Hansens