So führt das OLG Hamm aus, dass ein fahrlässiges Handeln i.S.d. genannten Vorschrift vorliegen kann, wenn es der Kraftfahrer pflichtgemäß unterlässt, Teile seines Fahrzeuges, die sich infolge einer Kollision auf der BAB von dem Fahrzeug gelöst haben und auf dem Überholstreifen liegen geblieben sind, von dort zu beseitigen, sofern für andere Verkehrsteilnehmer eine konkrete Gefahr entstanden ist.
Das BayObLG stellt klar, dass der Kraftfahrer, der Baken auf einer BAB umgefahren hat und es dann pflichtwidrig unterlässt, sie von der Fahrbahn wegzuräumen, durch sein Unterlassen Hindernisse i.S.d. § 315b StGB bereitet. Dasselbe Gericht macht in Bezug auf die Problematik Ausführungen zu einer Benzinspur. Dabei macht das Gericht deutlich, dass die Person am Straßenverkehr teilnahm. Ob in einem solchen Fall die Nr. 2 (Hindernisbereiten) einschlägig ist oder nur die Nr. 3 greifen kann, lässt das Gericht offen.
Das OLG Celle führt aus, dass für den Fall, bei dem ein abgesprungener Luftreifen nicht nur während des Verkehrsvorganges ein Hindernis bildet, sondern eine darüber hinaus gehende Wirkung besteht, somit eine pflichtwidrige unterlassene Hindernisbeseitigung i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Die Richter führen weiter aus, dass ein solches Hindernis unverzüglich zu beseitigen ist. Weiterhin wird dargestellt, dass das Liegenlassen der Teile nicht nur eine durch vorschriftswidriges Verkehrsverhalten verursachte Beeinträchtigung des Straßenverkehrs ist, sondern es sich um eine Einwirkung handelt, die durch pflichtwidriges Unterlassen der Hindernisbeseitigung verursacht worden ist. Der BGH hatte bezogen auf ein Unterlassungsdelikt schon 1958 gesagt, dass derjenige, der es unterlässt, eine Baustelle zu sichern, ein Hindernis i.S.d. § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereitet. All den genannten Entscheidungen ist gemeinsam, dass sie schon mehrere Jahre alt sind. Interessant erscheint auch noch eine Entscheidung des LG Saarbrücken Hier ging es darum, wie jemand zu sanktionieren ist, der nach einem Unfall mit einem Reh, das zwar auf der Fahrbahn liegen blieb, die Person aber davon ausging, dass das Tier nicht mehr auf der Fahrbahn war. Mit diesem Reh kollidierten anschließend zwei Fahrzeuge. Die Richter behandeln im Hinblick auf die Haftung die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 32, 34 StVO und § 142 StGB. Da die Person davon ausging, dass das Reh nicht mehr auf der Fahrbahn war, kam ein Verstoß gegen § 32 StVO nicht in Betracht. Auch ein Verstoß gegen § 34 StVO bzw. § 142 StGB lag im Ergebnis nicht vor, gegeben war jedoch der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO. § 315b StGB wurde in dem Zusammenhang nicht thematisiert. Entweder haben die Richter bei der Urteilsbegründung nicht an diese Bestimmung gedacht oder sie kam für die Haftungsbegründung nicht infrage. Dieser Vorfall ereignete sich jedoch nicht auf einer BAB.