“… Die geltend gemachte Einigungsgebühr kann in die Berechnung des Erstattungsbetrags nicht einbezogen werden, weil eine Mitwirkung der Streithelfer i.S.v. Nr. 1000 VV RVG am Abschluss des Vergleichs v. 23.5.2012 nicht vorliegt.
1.) Der Rechtspfleger stützt die Festsetzung der Einigungsgebühr auf die in der Sitzungsniederschrift v. 23.5.2012 gewählte Formulierung, wonach die Parteien mit Zustimmung der Streithelfer den Vergleich schlossen. Eine derartige Zustimmung zum Vergleichsabschluss genügt nicht für das Anfallen einer Einigungsgebühr bei den Streithelfern.
Nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die auf die Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts muss mindestens mitursächlich für das Zustandekommen der Einigung gewesen sein. Dem Rechtsanwalt des Streithelfers erwächst eine Einigungsgebühr, wenn er selbst an der Entstehung des Vertrags mitwirkt, z.B. für die Partei der Einigung beitritt oder zu einem Vergleichsvorschlag sein Einverständnis erklärt, außerdem muss aber zusätzlich eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers erfolgen (s. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 1000 Rn 283). Danach fällt für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers eine Einigungsgebühr nur dann an, wenn der zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Vergleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien regelt (Senatsbeschl. v. 15.12.2004 – Az. 11 W 2863/04 sowie v. 17.1.2007 – Az. 11 W 3075/06; OLG Koblenz MDR 2002, 296). Es genügt nicht, dass der Rechtsanwalt des Streithelfers bei dem Vergleich der Parteien nur mitgewirkt hat. Auch der Umstand allein, dass der Nebenintervenient vom Vergleich mittelbar betroffen sein kann, reicht nicht aus (s. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 102).
Im vorliegenden Fall wurde vor dem OLG München allein eine Zahlungsverpflichtung der Bekl. zugunsten des Kl. geregelt. Die Streithelfer sind keinerlei eigene Verpflichtungen eingegangen, ein Recht für oder gegen sie wurde nicht begründet. Eventuelle Rückgriffsansprüche der Bekl. gegen die Streithelfer wären allenfalls als mittelbare Betroffenheit zu bewerten. Die bloße Zustimmung der Streithelfer zu dem Vergleichsabschluss erfüllt nicht die Voraussetzungen, an die das Anfallen einer Einigungsgebühr geknüpft ist.
2.) Auch die im Vergleich zugunsten der Streithelfer getroffene Kostenregelung löst keine Einigungsgebühr aus, auch nicht nach dem Wert der den Streithelfern entstandenen Kosten (s. OLG Koblenz, a.a.O.). Die Regelung der Nebeninterventionskosten im Vergleich enthält keine Abweichung von der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge nach § 101 Abs. 1 ZPO. Der Kostenerstattungsanspruch der Streithelfer folgt vielmehr als gesetzliche Folge aus §§ 101, 98 ZPO der vergleichsweisen Kostenregelung der Hauptparteien, eine Regelung, die auch gelten würde, wenn die Kostenregelung bezüglich der Nebenintervenienten nicht in den Vergleich aufgenommen worden wäre (BGH, NJW 2011, 3721; Senatsbeschl. v. 15.12.2004 – 11 W 2863/04 m.w.N.). Bei dieser Sachlage ergibt sich aus der Einbeziehung der Streithelfer in die Kostenabsprache der Hauptparteien keine vergleichsweise Regelung eines Rechtsverhältnisses der Streithelfer im Verhältnis zu einer der Hauptparteien.
Der Entscheidung des OLG Düsseldorf (RVGreport 2012, 262 (Hansens) = JurBüro 2012, 301–302), auf die sich der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss bezieht, folgt der Senat aus den dargestellten Erwägungen nicht. Die bloße Regelung der Streithilfekosten ohne jede Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen stellt keine Einigung im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien dar, sondern gibt lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage wieder. Insoweit wird dadurch nicht ein Streit oder eine Ungewissheit über ein auf Seiten der Streithelfer bestehendes Rechtsverhältnis beseitigt ….“
Mitgeteilt vom 11. Zivilsenat des OLG München