Unter welchen Voraussetzungen dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers die Einigungsgebühr anfällt, ist im Einzelfall umstritten. Hierbei müssen folgende Fallgestaltungen unterschieden werden:
I. Streithelfer ist Vergleichspartei
Dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers fällt die Einigungsgebühr dann an, wenn (auch) der Streithelfer Partei des Vergleichs ist und dieser einen dem Streithelfer zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien regelt und sein Prozessbevollmächtigter hieran mitwirkt. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Vergleich direkt eine Zahlungsverpflichtung des Streithelfers gegenüber einer Prozesspartei oder einen Anspruch des Streithelfers im Verhältnis zu einer der Prozessparteien begründet.
II. Streithelfer ist nicht selbst Vergleichspartei
Für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers fällt die Einigungsgebühr ferner dann an, wenn der Streithelfer nicht Partei des Vergleichs ist, der zwischen den Prozessparteien geschlossene Vergleich jedoch auch einen dem Streithelfer zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien regelt. An diesem Vergleichsschluss der Prozessparteien muss der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers dann ursächlich mitgewirkt haben. Hierzu reicht die Mitwirkung an den Vertragsverhandlungen im Regelfall aus, s. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG. Diese Auffassung hatte bereits früher das OLG München (JurBüro 1990, 1619 sowie in weiteren nicht veröffentlichten Entscheidungen) vertreten und diese auch in diesem Beschl. bestätigt (ebenso OLG Hamburg JurBüro 1979, 1013 = AnwBl. 1979, 437; OLG Zweibrücken JurBüro 2004, 81).
III. Regelung der Kosten des Streithelfers
Ob dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers durch seine Mitwirkung an einem zwischen den Hauptparteien geschlossenen Vergleich eine Einigungsgebühr auch dann anfällt, wenn er nur an der Kostenregelung beteiligt ist, ist umstritten:
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Nach wohl überwiegender Auffassung wird die Einigungsgebühr in einem solchen Fall ausgelöst (so OLG Koblenz JurBüro 2002, 193 = AGS 2002, 99; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 447 = AnwBl. 1996, 290; OLG Düsseldorf – 10. ZS – AGS 2008, 589 = JurBüro 2009, 26; OLG Düsseldorf – 24. ZS – RVGreport 2012, 262 (Hansens) = JurBüro 2012, 301; OLG Hamm BRAGOreport 2002, 79 = JurBüro 2002, 194 = AGS 2002, 54; KG RVGreport 2007, 346 (ders.) = JurBüro 2007, 360). In diesem Fall entsteht dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers die Einigungsgebühr jedoch nur nach dem Wert der dem Mandanten bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten (so OLG Karlsruhe und KG, je a.a.O.). |
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Anderer Auffassung ist demgegenüber das OLG München, wenn sich – wie hier – die Kostenregelung im Vergleich mit der sich aus dem Gesetz gem. § 101 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge deckt. |
Dieses Argument überzeugt mich nicht. Dem Anfall einer Einigungsgebühr steht nicht entgegen, dass das Prozessgericht gem. § 101 Abs. 1 ZPO eine Kostenentscheidung gleichen Inhalts betreffend die Kosten der Streithelfer hätte treffen müssen. Für den Abschluss eines Einigungsvertrags ist lediglich erforderlich, dass hierdurch der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ob hier die Kostenlast im Verhältnis zu den Streithelfern streitig war, lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen. Jedoch war sie jedenfalls zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ungewiss, weil zu diesem Zeitpunkt eben noch keine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen war. Diese Kosten sind zwar vom Gericht nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien im Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (s. BGH NJW 2011, 3721 = AGS 2012, 84 = JurBüro 2012, 87). Bis zum Ergehen einer solchen Kostenentscheidung war die Kostenfolge betreffend die Kosten der Streithelfer zwar vorhersehbar, aber noch nicht festgestellt, so dass das Rechtsverhältnis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses diesbezüglich noch ungewiss war. Diese Ungewissheit ist durch die Kostenregelung in dem Vergleich beseitigt worden und hat hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer bei ihrem Prozessbevollmächtigten die Einigungsgebühr ausgelöst.
Für den Anfall einer Einigungsgebühr kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob das Gericht bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage in seiner Entscheidung zu demselben Ergebnis gelangt wäre, wenn die Parteien sich nicht in dem Vergleich geeinigt hätten. Solange diesbezüglich noch keine (rechtskräftige) Entscheidung vorliegt, wird nämlich durch den Vergleichsschluss die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt. Wäre die Auffassung des OLG München richtig, müsste der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren bzw. im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung jeden Vergleich dahin überprüfen, ob eine gerichtliche Entscheidung nicht in gleicher Weise ergangen wäre wie von den Parteien in dem Vergleich vereinbart. Zwar ist eine solche Prüfung betreffend die Ko...